Bei der Aufforderung der Amtsärztin, den Beschwerdeführer zur Klärung der Frage, ob Suizidgefahr vorliege, zur Bezirkshauptmannschaft vorzuführen, handelt es sich um keine Bescheinigung iSd § 9 Abs. 1 zweiter Satz UbG, sondern nur um eine Weisung. Konnten die einschreitenden Gendarmeriebeamten aus besonderen Gründen die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs. 1 erster Satz UbG nicht vertretbar annehmen, zumal diese beim Beschwerdeführer aus dessen erhalten einen Akt des zivilen Ungehorsams iS eines ?Sitzstreiks" annahmen und überdies keines ernstliche Gefahr bestand, der Beschwerdeführer würde aufgrund psychischer Krankheit seine Selbstgefährdung durch die Durchführung einer Sprengung durch Dritte anstreben oder in Kauf nehmen, so war die Verbringung des Beschwerdeführers rechtswidrig. Das Interesse Dritter Personen, eine Sprengung ungestört durchzuführen, stellt für sich alleine eine Rechtfertigung für eine Verbringung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 9 Abs. 1 erster Satz UbG nicht dar. (Rechtswidrigkeitserklärung)