RS UVS Kärnten 2004/09/21 KUVS-1680/2/2003

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Veröffentlicht am 21.09.2004
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Rechtssatz

Keine Probefahrt liegt vor, wenn die Eintragung über Ziel und Zweck der Probefahrt fehlt und außerdem das Kennzeichen am Anhänger angebracht ist, wobei im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung ?Probefahrt mit Kraftwagen" eingetragen ist.

Schlagworte
Probefahrt, Eintragungen im Zulassungsschein, Zulassungsschein, Anhängerkennzeichen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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