Beruft sich ein Bestrafter im Verwaltungsstrafverfahren nach § 112 Abs 4 2. Satz 1. Fall GewO 1994 zum Beweis des Ausschanks von ?Jugendgetränken" nur auf eine (auch) diesbezüglich vorhandene, laut Anzeige jedoch fehlende Preisauszeichnung, ohne dass sich diese Behauptung erhärten würde, können weitere Erhebungen zu einem nicht ausgezeichneten Ausschank von ?Jugendgetränken" im Allgemeinen unterbleiben, trifft einen Gastgewerbetreibenden, der einen gesetzmäßigen Ausschank von ?Jugendgetränken" entgegen den in seinem Lokal aufliegenden bzw. angebrachten Preisverzeichnissen behauptet, doch eine besondere Mitwirkungspflicht.