RS UVS Kärnten 2004/10/07 KUVS-1956/2/2004

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Veröffentlicht am 07.10.2004
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Rechtssatz

Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet erhoben, weil der Beschuldigte den Brief am 30. Juli 2004 während der Arbeitszeit übernahm, ihn daraufhin im Lkw vergessen hatte und vom 2. August 2004 bis 14. August 2004 auf Urlaub war, so kann dies mangels einer gesetzlichen Regelung keine Fristverlängerung bewirken und erfolgte die Zurückweisung wegen Verspätung zurecht.

Schlagworte
verspäteter Einspruch, vergessen der Strafverfügung am Arbeitsplatz, keine Fristverlängerung, Frist, Fristverlängerung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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