RS UVS Kärnten 2004/10/14 KUVS-1897/3/2004

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Veröffentlicht am 14.10.2004
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Rechtssatz

Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet ist. Wurde der Beschuldigte mit Verbesserungsauftrag aufgefordert, Bescheinigungsmittel für eine Abwesenheit von der Abgabestelle anzubieten und ist er dieser innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Berufung gegen einen Bescheid, welcher eine Strafverfügung als verspätet zurückwies, als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
Zustellmangel, Behauptung eines Zustellmangels, Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung, Bescheinigungsmittel, Verbesserungsauftrag, Nichtfolgeleisten eines Verbesserungsauftrages, Parkgebühr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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