Das Überlassen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967 muss zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen. Hier lag ein Irrtum über den Inhalt des § 1 StVO (Privatstraße) vor, wobei das Motiv für die Fahrt lediglich einem Übungszweck (Einparkübungen) vor Ablegen der Fahrprüfung dienen sollte. Angesichts der verkehrsleeren Örtlichkeit sind diesem Fehlverhalten letztlich keine nachteiligen Tatfolgen zuzuordnen.