Da es der Verein als Verfügungsberechtigter über die Körper der zur Schau gestellten toten Hühner und Küken unbestrittener Maßen unterlassen hat, den Anfall dieser ablieferungspflichtigen, tierischen
Abfälle der Tierkörperbeseitigung Wien GmbH. unverzüglich anzuzeigen, bzw. es unterlassen hat, die toten Hühner und Küken so aufzubewahren, dass ihre Entnahme oder Berührung durch unbefugte Personen, der Kontakt mit Tieren vermieden wird, war der objektive Tatbestand der §§ 4 Abs 1 und 5 Abs 1 der VO des LH von Wien über die Beseitigungvon tierischen Abfällen als erwiesen anzusehen.