RS UVS Wien 2004/12/09 03/P/46/4944/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2004
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Behandlung der Beschwerde vom VwGH abgelehnt Rechtssatz

Die Beantwortung von behördlichen Lenkeranfragen gemäß § 103 Abs 2 in Verbindung mit § 103 Abs 9 lit b KFG fällt in die Zuständigkeit und in die Verantwortung des Verlassenschaftskurators, der gegenständlich ohne Einschränkungen zur Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft gerichtlich bestellt worden ist und daher als der ?zur Vertretung des Nachlasses Berufene" im Sinne des § 103 Abs 9 lit b KFG anzusehen war. So handelt es sich nach Grundtner, Kraftfahrgesetz, 5. Auflage, Wien 1998, S 265, bei dem ?zur Vertretung des Nachlasses Berufenen" um diejenige Person, der das Gericht die Besorgung des Nachlasses übertragen oder überlassen hat, im gegenständlich Fall also um den Verlassenschaftskurator. Nach Welser in Rummel, ABGB, Wien 1983, S 715, Rz 31 zu § 810, hat der Verlassenschaftskurator den Nachlass zu verwalten und zu vertreten. Die Erteilung von Lenkerauskünften bedarf in diesem Zusammenhang ? anders als etwa die Veräußerung von Fahrnissen oder die Belastung von Liegenschaften ? nicht der vorherigen Zustimmung des Abhandlungsgerichts.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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