RS UVS Niederösterreich 2004/12/14 Senat-SW-03-1089

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Rechtssatz

Die Kennzeichnung der Ladung hat immer dann zu erfolgen, wenn die Ladung um mehr als 1 Meter über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges hinausragt. Dies gilt auch dann, wenn die hinausragende Ladung als solche ohnedies gut erkennbar ist.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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