RS UVS Wien 2004/12/29 06/46/3110/2001

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Veröffentlicht am 29.12.2004
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Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs 1 Wiener AWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes nicht nur jene beweglichen Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat (von Entledigungsabsicht kann in Anbetracht der Verbringung der Eisenbahnschwellen von dem in Wien gelegenen auf ein in Niederösterreich gelegenes weiteres Grundstück der Berufungswerberin noch nicht gesprochen werden), sondern auch jene beweglichen Sachen, deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs 2) geboten ist. Zu den in § 1 Abs 2 Wiener AWG angesprochenen öffentlichen Interessen zählt auch die Beeinträchtigung des Wohlbefindens von Menschen durch Lärm, Geruch oder Erschütterung. Laut der glaubwürdigen Zeugenaussage des seinerzeitigen Organs der MA 15 Dr. med. M. war bei den bereits alten, nicht frisch angesägten und teilweise mit Erdreich zugeschütteten Eisenbahnschwellen ? für ihn überraschend -  ein deutlicher Geruch nach Teer und Harz wahrzunehmen. Mag auch dieser Geruch für den Zeugen Dr. M. ausschließlich positiv besetzt gewesen sein ? er hat angegeben, der Geruch von Eisenbahnschwellen erinnere ihn an den Lieblingsspielplatz seiner Kindheit ? so ist doch für einen normal empfindenden Menschen (ohne diese spezielle Prägung) eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch den aus Eisenbahnschwellen ausströmenden Geruch nach Teer und Harz, ohne dass es hiefür der Beischaffung eines Gutachtens bedürfte, schon aufgrund der Lebenserfahrung zu bejahen. Im Übrigen wird eine Geruchsbeeinträchtigung durch die gegenständlichen Eisenbahnschwellen auch in dem von der Berufungswerberin in Auftrag gegebenen Gutachten der Versuchsanstalt für Kunststoff- und Umwelttechnik ? zumindest für den Grenzbereich der Nachbargrundstücke - zugestanden. Vor diesem Hintergrund war von der Abfalleigenschaft der gegenständlichen Bahnschwellen im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 Wiener AWG auszugehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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