RS UVS Kärnten 2005/01/27 KUVS-2172-2177/18/2004

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Veröffentlicht am 27.01.2005
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Rechtssatz

Kommt im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten durch Sachverständigenbeweis hervor, dass bei Erfüllung und Einhaltung der von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen und in den erstinstanzlichen Bescheid aufgenommenen Auflagen bei der Errichtung der Betriebsanlage ? vorliegend ein Lebensmittelmarkt und Erdwärmeanlage ? eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der Berufungswerber nicht zu erwarten ist, ist die Berufung abzuweisen.

Schlagworte
Betriebsanlage, Betriebsanlagengenehmigung, Gesundheitsgefährdung, zumutbare Belästigung, Sachverständigenbeweis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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