RS UVS Kärnten 2005/02/11 KUVS-1690-1696/6/2004

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Veröffentlicht am 11.02.2005
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Rechtssatz

Nach dem Konzept des § 359b Abs. 1 GewO kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Betriebsanlagegenehmigungsverfahren den Nachbarn keine Parteistellung sondern prinzipiell nur Anhörungsrechte zu. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, GZ: G-87/00, ausgeführt hat, lässt der Text des § 359b Abs. 1 GewO es durchaus zu, den Nachbarn eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren überhaupt vorliegen, beschränkte Parteistellung zuzugestehen. Wenn nämlich dort angeordnet ist, dass die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen hat, so wird damit eine bescheidmäßige Reaktion der Behörde auf das Vorbringen der Nachbarn angeordnet, die unverständlich wäre, wenn sie einer weiteren Überprüfung im Rechtswege nicht zugänglich wäre. Eine solche Anordnung kann jedenfalls auch so verstanden werden, dass damit den Nachbarn ein rechtliches Interesse an einer Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens und damit eine auf diese Frage beschränkte Parteistellung zugebilligt wird. Wurde dem Berufungswerber ein derartiges Parteirecht (Anhörungsrecht) zugebilligt, so sind ihm darüber hinausgehende Parteirechte aufgrund der zitierten Rechtslage nicht zuzubilligen.

Schlagworte
Betriebsanlage, Betriebsanlagenverfahren, vereinfachtes Betriebsanlagenverfahren, Anhörungsrechte, Parteistellung, Nachbarrechte, beschränkte Parteistellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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