RS UVS Kärnten 2005/02/28 KUVS-1225-1226/4/2004

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z 26 Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die in einer Fällungsbewilligung gemäß § 88 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt. Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 3 Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt. Gemäß § 16 Abs. 1 leg.cit ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Gemäß § 16 Abs. 2 Forstgesetz liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die vom Gesetz geforderten Umstände hervorgerufen werden.

Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr wurde dem Beschuldigten lediglich angelastet, die mit dem angeführten Bescheid genehmigte Fällung um ca. 25 % überschritten zu haben. Die angelastete Überschlägerung ist jedoch nicht tatsbestandsbegründend in Ansehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung nach § 174 Abs. 1 lit. b Z 26 Forstgesetz, da es sich weder bei dem in der Vorschreibung angeführten Holzanfall ?ca. 800 fm" noch bei dem angeführten Ausmaß von ?ca. 200 fm" um eine Bedingung oder Auflage im Sinne des § 88 Abs. 4, 1. Satz, Forstgesetz handelt. Aber auch in Ansehung der zur Last gelegten Waldverwüstung wurden innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht sämtliche, der Bestrafung zugrunde zu legenden tatbestandsbegründenden Sachverhaltselemente vorgehalten. Der Vorhalt ?durch unsachgemäße Arbeiten Verletzungen an 36 % der verbleibenden Stämme verursacht und den Waldboden erheblich verletzt und dadurch eine Waldverwüstung begangen zu haben", lässt nämlich nicht erkennen, welchen Waldverwüstungstatbestand im Sinne des § 16 Abs. 2 ForstG diese Handlungen erfüllen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Forst, Schlägerung, Überschlägerung, Auflage, Bedingung, Waldverwüstung, Verjährung, Verfolgungsverjährung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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