TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/17 99/17/0222

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Veröffentlicht am 17.09.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E03402000;
E3R E03600500;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs1 litb idF 31994R2945;
31994R2945 Nov-31987R3665 Art1 Z1;
EURallg;
FinStrG §8 Abs1;
StGB §5;
VStG;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0293 E 24. Oktober 2001 99/17/0445 E 24. Oktober 2001 99/17/0424 E 24. Oktober 2001 99/17/0373 E 24. Oktober 2001 2002/17/0174 E 28. April 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III der Region Linz) vom 7. April 1999, Zl. ZRV52/1-L3/98, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH meldete beim Zollamt Innsbruck am 16. Mai 1995 23 Stück reinrassige weibliche Zuchtrinder-Kühe bis zum Alter von 60 Monaten, Mindestgewicht: 250 kg, WE-Nr. 01021030120, Eigenmasse 16. 865 kg und 7 Stück reinrassige weibliche Zuchtrinder-Färsen bis zum Alter von 36 Monaten, Mindestgewicht: 250 kg, WE-Nr. 01021010120, Eigenmasse 5.345 kg zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet an. Der Anmeldung waren Rechnungen, in denen die Kühe und Färsen mit der Ohrmarkennummer und dem Gewicht aufgelistet waren, sowie Abstammungs- und Leistungsnachweise für jedes Rind in Kopie angeschlossen. Anlässlich der Prüfung durch die Abgangszollstelle vermerkte der Zollbedienstete in der Anmeldung: "Beschau: Sämtliche Ohrmarken überprüft, Gewicht stichprobenweise geprüft".

Das Zollamt Neunagelberg bestätigte am 17. Mai 1995 die Ausfuhr der Rinder. Am 12. Juni 1995 beantragte die beschwerdeführende GmbH beim Zollamt Salzburg/Erstattungen für die in der Ausfuhranmeldung angeführten Zuchtrinder die Ausfuhrerstattung.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1997 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung ab und schrieb gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 einen Betrag von S 154.846,-- zur Entrichtung vor. Dies mit der Begründung, die Ermittlungen der Zollbehörden hätten ergeben, dass die Ausfuhrerstattung teilweise zu Unrecht beantragt worden sei. In den im Bescheid näher bezeichneten Fällen sei das angegebene Gewicht unrichtig gewesen, die Abstammungsnachweise hinsichtlich der Geburtsdaten der Tiere verfälscht worden (das Alter dieser Tiere habe mehr als 36 bzw. 60 Monate betragen) und ein Tier mit der in der Rechnung angeführten Ohrmarkennummer sei erst nach dem Datum der Ausfuhranmeldung am 17. Mai 1995 vom Verkäufer geliefert worden, so dass es nicht bei dieser Exportsendung gewesen sein konnte. Auf Grund der Aussagen des ES (Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH) und der übrigen Ermittlungsergebnisse sehe das Zollamt Salzburg/Erstattungen es als erwiesen an, dass die unrichtigen Angaben in der Anmeldung wissentlich und gewollt gemacht worden seien. Durch die Abgabe der unrichtigen Anmeldung sei eine höhere als die zustehende Erstattung beantragt worden. Da die beschwerdeführende GmbH vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht habe, sei die Sanktion nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zu verhängen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte die beschwerdeführende GmbH, die Behörde habe bei ihrer Entscheidung die von der beschwerdeführenden GmbH zu ihren Gunsten angeführten Argumente als unerheblich bzw. nicht zweckdienlich negiert. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass zwischen dem Ankauf der Tiere und deren Ausfuhr ein Zeitraum gelegen sei. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, weshalb die Probleme mit der Waage nicht berücksichtigt worden seien und ferner sei nicht verständlich, weshalb die Einvernahme des Zollbeamten nicht zweckmäßig sei. Der Zollbeamte habe bei der Abfertigung sowohl das Gewicht der Tiere als auch die Ohrmarkennummern überprüft. Dem erfahrenen Beamten wäre aufgefallen, wenn Unregelmäßigkeiten aufgetreten wären, und es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Zollbeamte diese entsprechend vermerkt hätte. Für den Zollbeamten sei der gesamte Verzollungsvorgang in Ordnung gewesen und er habe dies auch bestätigt, so dass überhaupt kein objektives Argument zu Lasten der beschwerdeführenden GmbH vorliege, das unter Beweis stellte, sie habe im Rahmen des Zollvorgangs Manipulationen vorgenommen. Die Behörde habe in keiner Weise begründet, weshalb die ihrer Ansicht nach zu beanstandenden Tiere nicht den Richtlinien entsprochen hätten bzw. diese Tiere nicht Gegenstand der Ausfuhranmeldung gewesen seien. Daraus zeige sich, die Behörde gehe nur auf Basis von Mutmaßungen vor und füge so der beschwerdeführenden GmbH Schaden zu. Es könne nicht angehen, die Beweisanbote der beschwerdeführenden GmbH einfach zu negieren und ihr insbesondere das Recht auf Parteiengehör insofern nicht zu gewähren, als maßgebliche beim Verzollungsvorgang anwesende Personen nicht gehört würden. Darüber hinaus lägen aber noch zahlreiche weitere Argumente zugunsten der beschwerdeführenden GmbH vor, die bei ordnungsgemäßer Aufnahme beweisen könnten, sie sei völlig korrekt vorgegangen. Die Tiere mit den Ohrmarkennummern 473542546, 518942646, 563798646 und 418249841 seien "über Kopf" gekauft worden, so dass für die beschwerdeführende GmbH völlig unklar sei, weshalb hier die von der Behörde ausgewiesenen Gewichtsdifferenzen vorliegen sollten. Bei der Einvernahme von Hr. S habe dieser die Gelegenheit gehabt, die Einkaufsbelege zum Beweis dafür vorzulegen, dass eben diese Tiere "über Kopf" gekauft worden seien. Wenn die Behörde meine, sie könne sich auf Schätzungen verlassen, müsse dem entgegengehalten werden, zwischen dem Ankauf der Tiere und der Befragung der Bauern sei so viel Zeit verstrichen, dass die Aussagen der Bauern nicht als objektive Grundlage herangezogen werden könnten, und es sei mehr als lebensnah, dass sich die Bauern über die Gewichte einfach geirrt hätten. Zudem komme noch, dass diese Tiere zwischen dem Ankauf und dem Export gewisse Zeit im Stall der beschwerdeführenden GmbH gestanden seien und damit ebenfalls Gewichtszunahmen logisch seien. Die Behörde führe nicht aus, ob sie diese Gewichtszunahmen berücksichtigt habe, bzw. wäre sie verpflichtet gewesen - da zu unterstellen sei, dass sie den Umfang dieser Gewichtszunahmen aus der Erfahrung nicht kenne -, darüber ein Sachverständigengutachten aufzunehmen, um konkret zu hinterfragen, welche Gewichtszunahmen möglich seien. Der Ankauf von Tieren "über Kopf" bringe mit sich, dass die Behörde gar nicht unterstellen könne, die Gewichtsangaben der beschwerdeführenden GmbH seien unrichtig, und beweise, dass die Behörde selbst nur von Schätzungen ausgehe, die aber als unzulässig anzusehen seien. Des Weiteren bewerte die Behörde die in der Beilage des Bescheides mit "F" bezeichneten Tiere unrichtig. Wie sich nämlich aus den Bestätigungen des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes sowie des Rinderzuchtverbandes Maishofen zeige, hätten die Tiere mit den Ohrmarkennummern 489115371 und 577574857 zum Zeitpunkt der Ausfuhr bereits gekalbt, sodass sie von der beschwerdeführenden GmbH richtig als Kühe deklariert worden seien. Hiezu komme weiters, dass das Tier mit der Ohrmarkennummer 140930426 14 Monate im Stall von Herrn S gestanden sei, wobei dieses Tier, wie sich aus der Bestätigung des Kärntner Rinderzuchtverbandes vom 25. April 1994 ergebe, als Jungkuh gekauft worden sei, was aber bereits beweise, dass dieses Tier gekalbt haben müsse. Da die beschwerdeführende GmbH keine Unregelmäßigkeiten zu vertreten habe bzw. ihr kein schuldhaftes Verhalten zu unterstellen sei, sei der Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung zu Unrecht abgewiesen bzw. der Sanktionsbetrag vorgeschrieben worden.

Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 21. Juli 1998 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung der beschwerdeführenden GmbH als unbegründet ab und ersetzte den Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt:

"Dem Antrag der (Beschwerdeführerin), eingebracht am 12.6.1995, auf Zahlung einer Ausfuhrerstattung wird gemäß § 2 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) teilweise stattgegeben. Es wird eine Ausfuhrerstattung in Höhe von S 122.028,-- gewährt. Gleichzeitig wird nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eine Sanktion im Betrag von S 291.373,-- verhängt. Der daraus resultierende Negativbetrag von S 169.345,-- wird zur Entrichtung vorgeschrieben."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der im Beschwerdefall maßgebende Sachverhalt gehe aus den beiden Niederschriften des Hauptzollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit M und ES vom 2. August 1996 hervor. Die damals gemachten Angaben seien nach wie vor aufrecht und würden vom Zollamt nicht angezweifelt. Zum Vorbringen, es hätte Probleme mit der Waage gegeben, werde darauf hingewiesen, dass laut Beschauvermerk in der Ausfuhranmeldung in Verbindung mit der vorgelegten Rechnung bei der Überführung der Tiere in das Ausfuhrverfahren im Beisein der genannten Personen bei allen Rindern die Ohrmarken überprüft und die Tiere mit den Ohrmarkennummern 387293641, 530499446, 576156646 und 587668946 verwogen worden seien. Differenzen seien bei dieser Beschau nicht festgestellt worden. So gesehen könne von Problemen mit der Waage keine Rede sein. Dem Zollamt Salzburg/Erstattungen sei auch bis heute nicht zur Kenntnis gelangt, welcher Art die Probleme gewesen sein sollten. Hätte es tatsächlich Probleme bei der Verwiegung gegeben, so hätte die beschwerdeführende GmbH bereits bei der Zollabfertigung ihre Interessen wahren müssen. Die von der beschwerdeführenden GmbH gegebene Darstellung des Ablaufes der Zollabfertigung werde nicht angezweifelt, sie sei auch nicht strittig. Zum festgestellten Austausch der Tiere vor der Zollabfertigung könne der Beamte keine Angaben machen. Eine Einvernahme des Beamten könne somit keine neuen Erkenntnisse bringen und sei deshalb nicht zweckdienlich. Von einer solchen Beweisaufnahme sei daher abzusehen. Die Kuh mit der Ohrmarkennummer 473542546 habe zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung ein Alter von mehr als sechs Jahren gehabt. Dieses Tier sei auf Grund seines Alters nicht mehr als reinrassiges Zuchtrind anzusehen. Die Zahlung einer Ausfuhrerstattung sei für dieses Tier deshalb nicht zulässig. Die zur Ausfuhranmeldung vorgelegte Kopie des Abstammungsnachweises sei hinsichtlich des Geburtsdatums verfälscht, das richtige Geburtsdatum sei in der dem Bescheid angeschlossenen Aufstellung enthalten. Eine Gewichtsdifferenz sei nicht festgestellt worden, weil es darauf nicht angekommen sei. Die Rinder mit den Ohrmarkennummern 563798646 und 418249841 seien bei der Übergabe an die beschwerdeführende GmbH verwogen worden. Die Einwendungen der beschwerdeführenden GmbH wegen der Schätzung der Gewichte gingen daher ins Leere und bedürften keiner weiteren Erläuterung. Die Gewichtsangabe für das Tier mit der Ohrmarkennummer 518942646 beruhe auf der Angabe des Verkäufers. Die Richtigkeit der gemachten Angabe sei durch die Beschreibung des Tieres als unfruchtbar, nicht trächtig und mittelmäßig entsprechend untermauert. Zu erwähnen sei hier, dass die Viehzüchter Aufschreibungen über die verkauften Rinder hätten und Irrtümer bei den gemachten Angaben daher ausgeschlossen seien. Außerdem habe ES in der Niederschrift des Hauptzollamtes Salzburg vom 2. August 1996 die festgestellten Gewichtsdifferenzen außer Streit gestellt. An der Richtigkeit des tatsächlichen Gewichtes von 600 kg bestehe folglich kein Zweifel. Zum allgemeinen Vorbringen bezüglich der Berücksichtigung von Gewichtszunahmen zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme der Rinder und dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung werde festgehalten, dass die vom Zollamt Salzburg/Erstattungen herangezogenen Erfahrungswerte über Gewichtszunahmen aus einer schriftlichen Auskunft der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich stammten. Die Argumentation der beschwerdeführenden GmbH, aus den vorgelegten vom Tiroler Fleckviehzuchtverband und vom Rinderzuchtverband Maishofen ausgestellten Bestätigungen gehe hervor, die Rinder mit den Ohrmarkennummern 489115371 und 577574857 hätten zum Zeitpunkt der Ausfuhr bereits gekalbt und seien deshalb in der Ausfuhranmeldung richtigerweise als Kühe angemeldet worden, sei unzutreffend. Weder die mit der Berufung noch die zur Ausfuhranmeldung vorgelegten Kopien der Abstammungsnachweise für die beiden Rinder enthielten Eintragungen über Abkalbungen. In einer mit der Berufung vorgelegten Aufstellung des Kärntner Rinderzuchtverbandes vom 25. April 1994 über einen "ab Hof Verkauf" sei das Tier mit der Ohrmarkennummer 140930426 als "Jungk." bezeichnet. Das sei eine Abkürzung für Jungkalbin - eine Färse, die noch nicht belegt worden sei. Alleine die Betrachtung des Alters des Rindes (25 Monate zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung) führe zu dem Schluss, dass es sich hier um keine Kuh gehandelt haben könne. Außerdem sei in diesem Berufungsverfahren festgestellt worden, dass die für die Rinder mit den Ohrmarkennummern 140930426 und 577574857 vorgelegten Abstammungsnachweise zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung schon über sechs Monate alt und deshalb ungültig gewesen seien. Auch aus dieser Sicht komme für die genannten Tiere eine Ausfuhrerstattung für reinrassige Zuchtrinder nicht in Betracht. Die von der beschwerdeführenden GmbH als Beweis für das Berufungsvorbringen angebotene Einvernahme von ES erübrige sich, weil dieser bei der Vernehmung durch das Hauptzollamt Salzburg am 2. August 1996 Gelegenheit gehabt habe, zum gesamten ermittelten Sachverhalt Stellung zu nehmen und das Zollamt Salzburg/Erstattungen über alle erforderlichen Beweismittel verfüge. Die angestrebte Einvernahme habe offensichtlich nur den Zweck, das Verfahren zu verschleppen. Zu den Gewichtsangaben durch die Verkäufer/Bauern sei noch festzustellen, die Auskunftspersonen seien belehrt worden, dass sie zur Angabe der Wahrheit verpflichtet seien. Die Richtigkeit der gemachten Angaben werde nicht angezweifelt, weil Züchter über entsprechende Erfahrung und über Aufschreibungen verfügten. Auch anhand der Eigenschaften der Tiere (Alter, trächtig, Rasse, etc.) lasse sich die Richtigkeit der gemachten Angaben nachvollziehen. Weiters hätten auch die bei den erhobenen Gewichten festgestellten Unterschiede die gleichen Abweichungen gezeigt. Im Übrigen werde auf die Aussagen von M und ES verwiesen. Das gelte insbesondere für die Vorsätzlichkeit der gemachten unrichtigen Angaben. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen habe den Vorsatz nicht unterstellt, sondern M und ES hätten selbst ausgesagt, Stammscheine (Abstammungsnachweise) verfälscht bzw. erhöhte Gewichtsangaben gemacht zu haben. Auf Grund dieser Erwägungen hätten sich die Einwendungen der beschwerdeführenden GmbH als nicht stichhaltig erwiesen. Bei den mit "F" bezeichneten Rindern handle es sich um Färsen mit einem Alter von mehr als 36 Monaten. Wie in der Begründung des Bescheides erster Instanz dargelegt werde, komme eine Erstattung hiefür nicht in Betracht. Die beschwerdeführende GmbH habe in der Berufung auch vergeblich versucht, nachzuweisen, dass es sich bei diesen Rindern um Kühe gehandelt habe. Im Bescheid erster Instanz werde für die unrichtige Anmeldung dieser Rinder als Kühe ein offensichtlicher Irrtum anerkannt und von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen. Nunmehr sei das Zollamt Salzburg/Erstattungen zur Überzeugung gelangt, ein solcher liege nicht vor. Von einem offensichtlichen Irrtum könne nur gesprochen werden, wenn die einfache Prüfung der Anmeldung schon ergebe, die betreffenden Angaben könnten nicht richtig sein. Davon könne hier keine Rede sein. Weder aus der Ausfuhranmeldung noch aus der dazu vorgelegten und in erster Linie maßgeblichen Unterlage der Exportrechnung sei erkennbar, dass die Sendung Färsen mit einem Alter von mehr als 36 Monaten enthalte. Die unrichtige Anmeldung sei erst bei einer detaillierten Prüfung der weiteren Unterlagen zur Anmeldung, nämlich der Abstammungsnachweise feststellbar. Dazu komme, dass derartige unrichtige Anmeldungen von der beschwerdeführenden GmbH wiederholt abgegeben worden seien. Wären diese unrichtigen Angaben nicht erkannt worden, so hätte dies zu einer ungerechtfertigten Auszahlung einer höheren Ausfuhrerstattung geführt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung

eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 lägen deshalb nicht vor. Durch die unrichtigen Angaben in der Ausfuhranmeldung zu den in der Aufstellung mit "F" bezeichneten Färsen sei somit eine höhere als die zustehende Erstattung beantragt worden. Die Sanktion nach

Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sei zu verhängen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Administrativbeschwerde brachte die beschwerdeführende GmbH vor, die belangte Behörde lasse ihr Vorbringen betreffend die Probleme mit der Waage nicht gelten. Es stelle sich die Frage, wie die beschwerdeführende GmbH schon bei der Zollabfertigung auf ein solches Problem hätte hinweisen sollen, wenn sie davon zu diesem Zeitpunkt noch keine Ahnung gehabt habe. Erst später, als die belangte Behörde auf die Gewichtsabweichungen bei einigen Tieren im Zuge ihres Schreibens vom 16. Juli 1997 hingewiesen habe, sei die Waage überprüft und dabei festgestellt worden, dass bei einigen Abwägungen das angezeigte Gewicht nicht dem tatsächlichen entsprochen habe. Infolge dessen habe die beschwerdeführende GmbH sofort eine neue Waage angekauft um derartige Probleme hintanzuhalten. Warum auch sollte eine Waage mit enormen Kosten angeschafft werden, wenn die alte Waage noch tadellos funktionierte. Entgegen der Ansicht der Behörde habe die beschwerdeführende GmbH sehr wohl erklärt, welche Dokumente der belangten Behörde vorliegen müssten. Hiebei handle es sich um das Protokoll mit der Überschrift "anrechenbare Beschau (Ausfuhrerstattung)", welches vom Zollbeamten angefertigt worden sei. Weiters führe die Behörde aus, dass der Austausch der Tiere im Beschwerdefall vor der Zollabfertigung stattgefunden hätte. Abgesehen davon, dass die Behörde dafür keinerlei Beweise vorbringe, werde nochmal klargestellt, dass die Tiere sofort nach der Abwägung in den LKW verladen worden seien, welcher auch sofort abgefahren sei, so dass ein Austausch der Tiere überhaupt nicht möglich gewesen sei. Zu der Kuh mit der Ohrmarkennummer 473542546 bringe die Behörde vor, die zur Ausfuhranmeldung vorgelegte Kopie des Abstammungsnachweises hinsichtlich des Geburtsdatums sei verfälscht gewesen und das richtige Geburtsdatum in der beiliegenden Aufstellung enthalten. Wie so oft lasse die Behörde jeden Beweis für diese Behauptung vermissen, was nach Ansicht der beschwerdeführenden GmbH einen Verstoß gegen § 60 AVG darstelle. Hinsichtlich der Rinder mit den Ohrmarkennummern 563798646 und 418249841 führe die Behörde aus, dass die Rinder bei der Übergabe an die beschwerdeführende GmbH verwogen worden seien. Wie die beschwerdeführende GmbH schon wiederholt zu erklären versucht habe, würden die Tiere in ihrem Stall noch derart gemästet, dass ihr Gewicht bei der Ausfuhr von ihrem Gewicht bei der Übergabe enorm abweiche, da die beschwerdeführende GmbH natürlich versuche, die Tiere so schwer als möglich zu verkaufen. Des Weiteren gingen ihre Einwendungen wegen der Schätzung der Gewichte keineswegs ins Leere, da es tatsächlich unmöglich sei, das Gewicht eines Rindes genau zu schätzen. Dies sei schon deshalb der Fall, weil zwischen dem Ankauf der Tiere und der Befragung der Bauern meist so viel Zeit verstrichen sei, dass die Aussagen der Bauern einerseits nicht als objektive Grundlage herangezogen werden könnten und andererseits die Bauern auch nicht in der Lage seien, das Gewicht eines Rindes zu schätzen. Zu den in der Aufstellung mit "F" gekennzeichneten Rindern sei auszuführen, dass bei diesen Tieren ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen sei, da dem zuständigen Zollwachebeamten die Originalpapiere mit dem tatsächlich angegebenen Lebensalter der Tiere übergeben und von diesem überprüft worden seien. Es sei sohin in keinster Weise verheimlicht worden, dass die unter diesem Buchstaben angeführten Tiere älter gewesen seien als sie für diese Klasse der Ausfuhrerstattungen sein durften. Dieser Umstand sei sohin trotz Offenlegung dem Zollwachebeamten nicht aufgefallen und sei darüber hinaus auch dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH unbekannt gewesen. In diesem Sinne sei dieser Umstand gemäß

Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 als anerkannter Irrtum zu behandeln. Ein solcher offensichtlicher Irrtum liege nämlich insbesondere dann vor, wenn keine Gefahr einer unrechtmäßigen Zahlung bestehe. Da dieser Umstand weder dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH noch dem Zollwachebeamten aufgefallen sei, könne es sich nur um einen solchen Irrtum handeln. Insbesondere gehe die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auf die Behauptung der beschwerdeführenden GmbH ein, nach der z.B. das Tier mit der Ohrmarkennummer 140930426 14 Monate im Stall der beschwerdeführenden GmbH gestanden sei und dieses Tier als Jungkuh gekauft worden sei, so dass dieses Tier bereits gekalbt haben müsse. Dies sei aus der Bestätigung des Kärntner Rinderzuchtverbandes vom 25. April 1994 ersichtlich.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise Folge, setzte die Ausfuhrerstattung mit

S 122.028,-- und nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eine Sanktion in Höhe von S 276.874,-- fest. In den Entscheidungsgründen heißt es unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Hauptzollamtes Salzburg:

"1. (G) Das Gewicht der Tiere mit den Ohrmarkennummern 518942646 (SIGRID), 563798646 (FALKE), 564469946 (WINNI), 585218946 (GLORY) und 418249841 (BILSE) sei - zufolge der Gewichtsangaben der Vorbesitzer - jeweils unrichtig zu hoch angemeldet worden.

2. (V) Die Abstammungsnachweise von 9 Tieren wurden hinsichtlich des Geburtsdatums wie folgt verfälscht.

Ohrmarken-
nummer

Name

Anzahl der
Abkalbungen

richtiges
Geburtsdatum

verfälschtes
(erklärtes)
Geburtsdatum

366524141

ZAKE

7

30.01.85

10.08.90

387293641

MADERA

5

04.05.87

04.11.91

397621441

AWANTI

5

11.08.88

06.05.91

470110546

GITARRE

4

10.04.88

12.07.90

473542546

LIESE

4

16.06.88

02.06.91

474929546

REXI

5

27.06.88

14.10.90

491588846

HEKLA

4

01.07.89

26.11.91

492060246

LORENE

3

19.06.89

13.06.90

495126746

EVA

4

07.08.89

19.08.90

Das Alter der Kühe betrug mehr als 60 Monate. Die mehrfachen Abkalbungen der Tiere waren in den verfälschten Abstammungsnachweisen nicht ausgewiesen (sie wurden herauskopiert).

Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Überführung in den freien Verkehr im betreffenden Drittland für die Gewährung einer differenzierten Erstattung wurde nicht fristgerecht vorgelegt.

3. (N) Das Tier mit der Ohrmarkennummer 525331146 (LENA) wurde erst nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung vom Verkäufer LG geliefert und befand sich demnach nicht in der verfahrensgegenständlichen Ausfuhrsendung.

4. (A) Das Gewicht der Tiere mit den Ohrmarkennummern 530499446 (ADERNA) mit 730 kg, 576156646 (SABINE) mit 800 kg und 587668946 (WICKY) mit 680 kg sei jeweils unrichtig zu hoch angemeldet worden.

Der Vorbesitzer des Tieres mit der Ohrmarkennummer 530499446 (ADERNA) SH aus D, O, hatte gegenüber Organen des Hauptzollamtes Salzburg am 28. September 1995 als Auskunftsperson befragt zu

Protokoll gegeben, er habe im April 1995 .... eine kleinere leere

Kuh an die Bf. .... verkauft. Das Tier sei um einen Schlachtviehpreis verkauft worden. Laut den Aufzeichnungen im Zuchtbuch habe die Kuh 510 kg gewogen. Die Kuh sei fünfmal besamt worden und habe in der Folge nicht mehr aufgenommen, weshalb im Zuchtbuch der Vermerk 'steril' eingetragen worden sei. Die Kuh sei daher für Zuchtzwecke nicht mehr geeignet gewesen. Die Gewichtsangabe in der Exporterklärung mit 730 kg könne auf keinen Fall stimmen.

Der Vorbesitzer der Tiere mit den Ohrmarkennummern 576156646 (SABINE) und 587668946 (WICKY) JH aus S sagte am 8. November 1995 vor Organen des Hauptzollamtes Salzburg aus, Anfang Mai 1995 zwei leere Kalbinnen an die Bf. ab Hof verkauft zu haben. Glaublich am 15. Mai 1995 (Anmerkung: am Tag vor der Ausfuhrabfertigung) wären die Kalbinnen zur Sammelstelle nach L gebracht und dort verwogen worden. Das Tier mit dem Namen SABINE habe - laut Eintragungen im Zuchtbuch - 470 kg und jenes mit dem Namen WICKY 430 kg gewogen. Die Tiere wären zum Schlachtviehpreis von 22,50,-- S pro kg verkauft worden.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen zog aus dem Umstand, dass vom Abfertigungsbeamten (laut Beschauvermerk im Feld D/J der Ausfuhranmeldung) sämtliche Ohrmarkennummern und die Gewichte teilweise überprüft worden waren, den Schluss, dass auf Grund des erheblichen Gewichtsunterschiedes zwischen dem bei den Verkäufern erhobenen Gewichten und den in der Anmeldung erklärten Gewichten die mit der gegenständlichen Sendung ausgeführten Tiere nicht Gegenstand der vorliegenden Ausfuhranmeldung gewesen wären.

5. (F) Das Alter der Kühe mit den Ohrmarkennummern 577574857 (PERLE), 489115371 (ELCH) und 140930426 (SULEIKA) betrug zufolge der Abstammungsnachweise mehr als 60 Monate. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Überführung in den freien Verkehr im betreffenden Drittland für die Gewährung der in Frage kommenden differenzierten Erstattung wurde nicht fristgerecht vorgelegt bzw. wurde zum Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung keine gültige Lizenz für derartige Tiere vorgelegt.

In der Niederschrift vom 2. August 1996 vor Organen des Hauptzollamtes Salzburg sagte der Geschäftsführer der Bf. ES zum Vorwurf, in den Stammscheinen wären unrichtige Daten bezüglich des Lebensalters der Rinder ausgewiesen und in der schriftlichen Erstattungsausfuhranmeldung diese Rinder unzutreffend als Kühe bis zum Alter von 60 Monaten bezeichnet worden, aus, es sei richtig, dass in den in Rede stehenden Fällen (Feststellungen zum vorstehenden Punkt 2.) beim Erstattungszollamt unrichtige Angaben betreffend das Alter der Tiere gemacht worden seien. Er habe erstmals im Dezember 1995 oder Jänner 1996 vom Hauptzollamt Salzburg davon Kenntnis erlangt und bei firmeninternen Recherchen ermittelt, dass sein Bruder MS nachträgliche Änderungen bei den Stammscheinen vorgenommen hat. ES habe seinen Bruder zur Rede gestellt. Dieser habe sich damit gerechtfertigt, die Tiere zu teuer eingekauft zu haben. Er habe durch diese Manipulation Abhilfe schaffen wollen. Zur Funktion und zum Aufgabenbereich seines Bruders innerhalb des Unternehmens führte ES aus, derselbe habe einen eigenständigen Aufgabenbereich innegehabt und sei für die Erstellung der Exportpapiere und die Abwicklung der Tschechienexporte zuständig gewesen. Auch sei die Geschäftsanbahnung mit der Empfängerfirma U in Tschechien durch seinen Bruder erfolgt. Weil sich ES auf seinen Bruder verlassen habe, habe er ihn auch nicht wie seine sonstigen Angestellten besonders kontrolliert. Zu den an den Stammscheinen vorgenommenen Manipulationen gab ES an, dass in den Kopien die Geburtsdaten verändert wurden, um die Tiere jünger erscheinen zu lassen als sie tatsächlich waren. Man habe hiedurch einen höheren Erstattungssatz erreichen wollen; darin sei die Motivation seines Bruders, der daraus persönlich keinen Nutzen gezogen habe, gelegen gewesen. Nach seiner Einschätzung habe sich sein Bruder beim Ankauf der Tiere verkalkuliert. Durch die geschilderte Vorgangsweise habe MS Schaden von der Firma abwenden wollen.

X (richtig: M) S bestätigte am 2. August 1996 anlässlich seiner Einvernahme vor Organen des Hauptzollamtes Salzburg die Angaben seines Bruders ES. Er habe die Originalstammscheine kopiert und anschließend bei den Kopien die Daten verdeckt und neue Geburtsdaten eingetragen. Er habe die Tiere zu teuer eingekauft. Es hätte für die Rinder, welche älter als 60 Monate waren, nur einen verminderten Erstattungssatz gegeben. Zudem hätte man auf Grund der Marktlage ältere Rinder nicht mehr verkaufen können. Ihm sei bekannt, dass durch seine Handlungsweise die Firma S einen Stützungsvorteil erhalten habe.

Zum Vorhalt der Organe des Hauptzollamtes Salzburg im Zuge der niederschriftlichen Vernehmung vom 2. August 1996, auf Grund der bei den Züchtern und den zuständigen Zuchtverbänden vorgenommenen Ermittlungen (Einvernahmen der Züchter, bei den Zuchtverbänden aufliegende Gewichtslisten) seien u.a. bei den vorstehenden unter Punkt 1. (G) und 4. (A) angeführten Fällen erhebliche Gewichtsdifferenzen zwischen Ankauf und Erklärung in der Warenanmeldung (Ohrmarkennummern 518942646 - SIGRID:

180 Kilogramm, 563798646 - FALKE: 90 Kilogramm, 564469946 - WINNI:

227 Kilogramm, 585218946 - GLORY: 445 Kilogramm, 418249841 - BILSE: 100 Kilogramm, 530499446 - ADERNA: 220 Kilogramm, 576156646 - SABINE: 347 Kilogramm und 587668946 - WICKY:

236 Kilogramm) festgestellt worden, gestand ES, er habe fallweise in den Warenanmeldungen erhöhte Gewichtsangaben gemacht. Er habe darüber keine Aufzeichnungen geführt, weshalb er dazu auch keine detaillierten Angaben machen könne. Das Zollamt habe bei den ermittelten Gewichten das Gewicht zum Einkaufszeitpunkt herangezogen. Nach seiner Ansicht müsste eine Gewichtszunahme (bis zum Zeitpunkt der Ausfuhr) von 40 bis 60 Kilogramm pro Rind Berücksichtigung finden, weil er die Tiere vor der Verladung stets bestens gefüttert und dadurch eine kurzfristige Gewichtszunahme bis zu 60 Kilogramm erreicht habe. Durchschnittlich wären die Tiere bei ihm (zwischen Ankauf und Ausfuhr) 5 bis 10 Tage im Stall gestanden. Ansonsten stelle er die vom Zollamt erhobenen Gewichtsdifferenzen außer Streit. Ausschlaggebend für die unzutreffenden erhöhten Gewichtsangaben in den Warenanmeldungen seien die finanziellen Schwierigkeiten und die äußerst angespannte Lage im Viehhandel gewesen. Er habe sich mit erhöhten Gewichtsangaben in den Exporterklärungen beim Zoll etwas beholfen und seiner Bürokraft eine von ihm handschriftlich erstellte Liste mit den zu exportierenden Tieren und dem zu erklärenden Gewicht übergeben. Diese habe davon Reinschriften angefertigt, die in weiterer Folge dem Zoll vorgelegt worden seien. Einigemale sei seine Viehwaage defekt gewesen, wodurch unter Umständen auch Gewichtsdifferenzen zustandegekommen wären.

Hinsichtlich der von ES ins Treffen geführten Gewichtszunahme hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen in der Folge auf Grund einer entsprechenden Anfrage bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich durch das Schreiben vom 16. Dezember 1996 und einer fernmündlichen Rücksprache vom 7. Jänner 1997 in Erfahrung gebracht, dass bei trächtigen Kalbinnen (Färsen) die höchsten Gewichtszunahmen in kurzen Tageszunahmen betrachtet mit 900 Gramm (12. bis 24. Lebensmonat), 600 Gramm (24. bis 36. Lebensmonat) bzw. 550 Gramm (1. bis 12. Lebensmonat) begrenzt wären. Bei Kühen mit 2 bis 3 Abkalbungen ändere sich das Gewicht kaum. Die normalen Gewichtszunahmen bewegten sich bei 300 bis 400 Gramm pro Tag. Wenn die Tiere jedoch - wie im gegenständlichen Fall - in einen anderen Stall, beispielsweise zu einem Viehhändler, wechseln, wären in den ersten zwei Wochen kaum Gewichtszunahmen zu erreichen.

Auf Vorhalt der Organe des Hauptzollamtes Salzburg im Zuge der niederschriftlichen Vernehmung vom 2. August 1996, dass die ebenfalls von der am 16. Mai 1995 von der Ausfuhrzollstelle angenommenen Ausfuhranmeldung erfasste vorstehend unter Punkt 3. (N) angeführte Kuh mit der Ohrmarkennummer 525331146 (LENA) vom Verkäufer LG an ES erst am 17. Juli 1995 geliefert worden sei, bestätigte ES die objektive Richtigkeit des diesbezüglichen Vorwurfes, verwies jedoch ebenfalls auf seinen Bruder MS, der die Geschäftsabwicklung vorgenommen habe. MS stellte die Richtigkeit dieser Feststellung seinerseits in seiner Vernehmung am 2. August 1996 außer Streit, vermochte sich jedoch an die konkreten Vorgänge nicht mehr zu erinnern.

Der Bf. wurde das maßgebliche Ermittlungsergebnis mit Vorhalt vom 16. Juli 1997, GZ. 610/2280/1/95, unter angemessener Fristsetzung für eine allfällige Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

In ihrer Eingabe vom 31. Juli 1997 äußerte sich die Bf. zu den Feststellungen des Erstattungsamtes.

Die Bf. wies die in den Punkten 1. (G) und 4. (A) erhobenen Vorwürfen unrichtiger Gewichtsangaben in der Ausfuhranmeldung mit dem Einwand zurück, die Ausfuhrabfertigung habe am Betriebsareal der Bf. stattgefunden, der Abfertigungsbeamte habe bei der Verladung die Ohrmarken der einzelnen Tiere überprüft und bei deren Verwiegung das Gewicht von der Waage abgelesen und vermerkt. Danach sei jedes Tier auf den Lastkraftwagen verladen worden. Der LKW sei geschlossen worden und sofort abgefahren. Es habe sich daher jedes Tier, bei dem der Zollbeamte die Ohrmarkennummer und das Gewicht überprüft hat, im richtigen Transport befunden.

Die Bf. regte die Vernehmung des Abfertigungsbeamten zum Beweis dafür an, dass der Abfertigungsvorgang im Sinne der Darstellung der Bf. verlaufen war. Die Behörde halte sich bei der Annahme der Gewichte offensichtlich an die Aussagen der Verkäufer. Diese beruhten ausschließlich auf ungenauen Schätzungen, bei welchen Verwechslungen und Irrtümer vorkommen können, weil sie nicht in Besitz von Unterlagen wären, aus denen die Gewichte der Tiere schlüssig nachvollzogen werden könnten. Zwischen Ankauf der Tiere und der Ausfuhrabfertigung liege eine bestimmte Zeitspanne, ein Umstand, der sich auf das Gewicht der Tiere ausgewirkt habe. Es sei naheliegend, dass ein Händler versuche, die Tiere mit möglichst wenig Gewicht anzukaufen und mit möglichst hohem Gewicht zu verkaufen. Wie sich im nachhinein herausgestellt habe, habe die Waage der Bf. wegen eines Defektes teilweise unrichtige Ergebnisse angezeigt.

Da die Behörde darlegte, dass die Gewichte und die Ohrmarkennummern der einzelnen Rinder laut Rechnung überprüft und dabei Abweichungen nicht festgestellt werden konnten, sei der Schluss zu ziehen, dass die Angaben der Bf. richtig wären. Den Feststellungen in Punkt 5. (F) hielt die Bf. in ihrer Stellungnahme entgegen, ihr sei hinsichtlich des Lebensalters der Kühe ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen. Die Originalpapiere mit dem tatsächlich angegebenen Lebensalter (gemeint sind die Abstammungs- und Leistungsnachweise) wären dem Abfertigungsbeamten übergeben und von diesem überprüft worden. Der Umstand, dass die gegenständlichen Tiere älter waren als für die betreffende Erstattungsklasse zugelassen wäre, sei weder der Bf. noch dem Abfertigungsbeamten aufgefallen und als Versehen der Bf. zu werten. Der angesprochene Irrtum sei als ein offensichtlicher von der zuständigen Behörde anzuerkennender Irrtum gem. Art. 11 Abs. 1 (Unterabsatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 anzusehen. Zu den unter Punkt 2. (V) aufgezeigten Verfälschungen der Abstammungs- und Leistungsnachweise verwies die Bf. auf den Umstand, dass das unrechtmäßige Verhalten nicht vom Geschäftsführer der Bf. sondern von ihrem Angestellten MS gesetzt worden und nicht ihr zuzurechnen sei. Die Bf. beantrage für die betreffenden Tiere die Zahlung der Ausfuhrerstattung auf Basis des tatsächlichen Alters der Färsen und Kühe.

Im Bescheid vom 29. Oktober 1997, GZ. 610/2280/1/95, hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen unter Hinweis auf ein beigelegtes, einen Bestandteil des Bescheides bildendes Berechnungsblatt über den Erstattungsantrag unter Verweis auf § 2 AEG und Art. 11 der VO (EWG) Nr. 3665/87 abgesprochen.

Dem Ausfuhrerstattungsbescheid wurde eine 'Aufstellung' angeschlossen, in welcher der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der einzelnen Rinder dargestellt wurde. In dieser wurde jedes von der Ausfuhranmeldung erfasste Tier nach Ohrmarke, Geburtsdatum, Verkäufer, angemeldetem Gewicht, allfälligem ermitteltem tatsächlichem Gewicht, allfälliger Gewichtsdifferenz und allfälliger Anmerkung ausgewiesen. In der Anmerkungsspalte wurde zutreffendenfalls beim entsprechenden Tier die Anmerkung 'G' ('Das zur Ausfuhr angemeldete Gewicht ist unrichtig. Für die Berechnung der Ausfuhrerstattung ist das in der Spalte 'Tatsächliches Gewicht' 'angegebene Gewicht maßgebend'), 'V' ('Der Abstammungsnachweis ist hinsichtlich des Geburtsdatums verfälscht. Das Alter der Tiere beträgt mehr als 60 Monate'), 'N' ('Das Tier wurde erst nach dem Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung vom Verkäufer geliefert und befand sich somit nicht in der gegenständlichen Exportsendung'), 'A' ('Das zur Ausfuhr angemeldete Gewicht ist unrichtig. Richtig ist das in der Spalte 'Tatsächliches Gewicht' angegebene Gewicht'; das angemeldete Zuchtrind befand sich nicht in der Exportsendung; das mit der Sendung ausgeführte Tier war nicht Gegenstand der Ausfuhranmeldung') oder 'F' ('Das Alter der Tiere beträgt mehr als 60 Monate. Eine hiefür vorgesehene differenzierte Erstattung kommt nicht in Betracht, da der dafür vorgesehene Nachweis über die ordnungsgemäße Überführung in den freien Verkehr im betreffenden Drittland nicht fristgerecht bzw. keine zum Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung gültige Lizenz für derartige Tiere vorgelegt wurde') ausgewiesen.

Der Gewichtsermittlung für die Berechnung der Ausfuhrerstattung - zufolge des in der 'Aufstellung' dargestellten Sachverhaltes - leitete sich im Erstattungsbescheid von nachstehender Aufgliederung ab:

 

Kühe
01021030120
Gewicht

Färsen
01021010120
Gewicht

Ohrmarkennummern
der Tiere

laut Anmeldung

16.865,00 kg

6.345,00 kg

 

abzüglich Gewicht

 

740,00 kg

435290541

des Tieres

 

 

 

lt. Anmeldung+)

 

 

 

zuzüglich Gewicht

740,00 kg

 

435290541

des Tieres

 

 

 

lt. Anmeldung+)

 

 

 

abzüglich

280,00 kg

762,00 kg

518942646

Gewichtsdifferenzen

 

 

563798646

der Tiere der

 

 

564469946

Anmerkung 'G'

 

 

585218946

 

 

 

418249841

abzüglich Gewicht der

6.710,00

 

473542546

Tiere der Anmerkung

 

 

495126746

'V' lt. Anmeldung

 

 

470110546

 

 

 

474929546

 

 

 

492060246

 

 

 

491588846

 

 

 

387293641

 

 

 

397621441

 

 

 

366524141

abzüglich Gewicht

660,00 kg

 

525331146

des Tieres der

 

 

 

Anmerkung 'N'

 

 

 

lt. Anmeldung

 

 

 

abzüglich Gewicht der

730,00 kg

1.480,00 kg

530499446

Tiere der Anmerkung

 

 

576156646

'A' lt. Anmeldung

 

 

587668946

abzüglich Gewicht der

2.225,00 kg

 

577574857

Tiere der Anmerkung

 

 

489115371

'F' lt. Anmeldung

 

 

140930426

 

7.000,00 kg

2.363,00 kg

 

+) Anmerkung: Laut Mitteilung des Rinderzuchtverbandes Oberösterreich vom 17. Juli 1996 war in der der Ausfuhrzollstelle vorgelegten Kopie des Abstammungs- und Leistungsnachweises die Abkalbung vom 25.01.1995 herausgelöscht worden. Das betreffende Tier hatte daher nicht als Färse sondern als Kuh zu gelten.

Im angeschlossenen Berechnungsblatt wurde

o zum einen

zu Produktcode 01021030/9120 (Kühe) für 7.000,00 Kilogramm zum Erstattungssatz von 95.0000 ECU für 100,00 Kilogramm eine Ausfuhrerstattung von ATS 91.231,00 und zu Pro-duktcode 01021010/9120 (Färsen) für 2.363,00 Kilogramm zum Erstattungssatz von 95.0000 ECU für 100,00 Kilogramm eine Ausfuhrerstattung von ATS 30.797,00 und

o zum anderen

zu Produktcode 01021030/9120 (Kühe) für 8.380 Kilogramm,

davon für

730,00 kg hinsichtlich des

Tieres aus der Anmerkung 'A'

mit der Ohrmarkennumm

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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