RS UVS Oberösterreich 2005/03/07 VwSen-260345/2/Ste

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Veröffentlicht am 07.03.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 137 Abs.1 Z15 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I.Nr. 112/2003 (wobei die seit dem Tatzeitpunkt kundgemachten letzten Novellen dieses Bundesgesetzes jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelungen mit sich gebracht haben), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, wer ua. gemäß §§ 34 Abs.1 und 2 zum Schutz der Wasserversorgung getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.

Die der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zugrundeliegende Straftat wurde am 05.02.2002 begangen. Damit ist bereits im Zeitpunkt der Vorlage der Berufung durch die belangte Behörde am 04.03.2005 hinsichtlich der angelasteten Tat Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG eingetreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist nämlich die Frist des § 31 Abs.3 VStG nur dann gewahrt, wenn die Berufungsentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Dies ist aber bereits unmöglich.

Nach dem - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden - Eintritt der im § 31 Abs.3 erster Satz VStG normierten Strafbarkeitsverjährung darf ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde nicht mehr bestätigt werden; die Berufungsbehörde hat in einem solchen Fall vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. zB. das Erkenntnis des Verwaltungssenats vom 29.04.2003, 2002/02/0295, mwN.).

Keine Verjährung würde (nur) dann anzunehmen sein, wenn ein sogenanntes Dauerdelikt vorliegen würde. Bei einem solchen wird der Tatbestand durch die Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustands erfüllt. Dem gegenüber wird bei einem Zustandsdelikt die Tat mit einem bestimmten Handeln oder Unterlassen oder mit der Herbeiführung eines Erfolg abgeschlossen; dabei ist ohne Belang, ob sie andauert oder nicht (vgl. zB. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2.A., RZ 684 mwN.).

Soweit ersichtlich hat sich weder die Judikatur noch die wissenschaftliche Literatur bisher mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Strafbestimmung des § 137 Abs.1 Z15 WRG 1959 ein Dauerdelikt oder ein Zustandsdelikt ist. Bei der Beantwortung dieser Frage ist auf den konkreten Tatbestand abzustellen, der sich im vorliegenden Fall aus § 137 Abs.1 Z15 WRG 1959 in Verbindung mit den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden aus den Jahren 1941 und 1951 ergibt. Im konkreten Fall wurde dem Bw vorgeworfen, gegen das sich daraus ergebende Verbot für Aufgrabungen verstoßen zu haben. (Für die Annahme eines Verstoßes gegen das im Spruch des Straferkenntnisses auch genannte "Bauverbot" findet sich im Straferkenntnis selbst weder in der Sachverhaltsfeststellung noch in der Begründung nähere Angaben.) Mit dem sich aus § 137 Abs.1 Z15 WRG 1959 iVm. der oben zitierten Auflage des Bescheids aus dem Jahr 1941 ergebenden "Verbot für Aufgrabungen" wird nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats lediglich ein bestimmtes Handeln (nämlich eben jede Aufgrabung) unter Strafe gestellt. Dem Wortlaut kann kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass auch die Aufrechterhaltung der Aufgrabung (notwendiger Weise) zum Tatbestand gehört. Ganz abgesehen davon, ob im konkreten Fall tatsächlich zu Recht von einer Aufgrabung ausgegangen werden durfte, dürfte die (im konkreten Fall wohl kurzfristige) Aufgrabung durch die Aufbringung des (neuen) Rasens auch abgeschlossen worden sein. Dies bestätigt im Ergebnis auch die Formulierung des Spruchs der belangten Behörde, mit dem dem Bw ein punktuelles Ereignis (Ersetzen des Rasens durch eine Kiesschicht am 05.02.2002) vorgeworfen wurde.

Wie oben dargelegt, läge ein Dauerdelikt nur dann vor, wenn nicht nur die Schaffung eines rechtswidrigen Zustands, sondern auch dessen Aufrechterhaltung den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet (vgl. ua. VwGH vom 21.05.2001, 2000/17/ 0134, mwN.), was nach dem Vorgesagten nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats hier jedoch nicht der Fall ist.

Bei diesem Ergebnis entfällt eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Straferkenntnis. Der Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs.4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG einzustellen, ohne dass auf die weiteren Vorbringen des Rechtsmittelwerbers inhaltlich eingegangen werden musste.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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