Nach § 23 Abs 1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Parkplatzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
Der Parkplatz vor der Firma H. ist amtsbekannt. Amtsbekannt ist weiters, dass es sich hiebei um eine Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO handelt.
Eine Verkehrsfläche kann nämlich dann von Jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung frei steht.
Für die Wertung einer Fläche als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind nicht die Eigentumsverhältnisse am Grund, sondern das ausschließliche Merkmal des Fußgänger oder Fahrzeugverkehrs entscheidend.