Das (im Zuge einer Grenzkontrolle erfolgte) Abreißen einer Seite einer Konzessionsurkunde zum Nachweis der (ital) Kraftfahrlinienberechtigung durch einen Kontrollbeamten stellt die Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung des Kraftfahrliniengesetzes dar. Sie kann nicht mit Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG, die nur für schlichtes Polizeihandeln im Bereich der Sicherheitsverwaltung zur Verfügung steht, angefochten werden.