RS UVS Kärnten 2005/04/15 KUVS-656-659/6/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs. 4 KFG (Nichtvorweisen der Schaublätter eines Kraftfahrzeuges) stellt die Anführung des Eigengewichtes des Kraftfahrzeuges (mehr als 3.500 kg) dar. Wurde innerhalb der Verfolgungsverjährung keine diesen Erfordernissen entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt, ist das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Konkretisierungsgebot, Verfolgungsverjährung, Spruch, Schaublatt, Schaublatt vorweisen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten