RS UVS Kärnten 2005/04/27 KUVS-2381/4/2004

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Veröffentlicht am 27.04.2005
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Rechtssatz

Ist der Beschuldigte Geschäftsführer einer GmbH, welche Zulassungsbesitzerin eines PKW´s ist, so ist er für die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit diesem Fahrzeug verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn der eigentliche Lenker nicht mehr feststellbar ist. Dabei verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach Art. 103 Abs. 2 KFG als auch jene nach § 20 Abs. 2 StVO.

Schlagworte
Lenker, Lenkerauskunft, Lenkerverantwortlichkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, verantwortlich Beauftragter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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