RS UVS Kärnten 2005/06/02 KUVS-463/4/2005

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Veröffentlicht am 02.06.2005
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Rechtssatz

Hat die Beschuldigte als Erziehungsberechtigte für die Erfüllung der Schulpflicht ihres schulpflichtigen Sohnes, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch diesen nicht gesorgt, da er im Verlaufe des Schuljahres 2004/2005 und somit zumindest im Verlaufe des Monats September 2004 und Oktober 2004 dem Unterricht an der Hauptschule ungerechtfertigt ferngeblieben ist und eine Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt wurde, so ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Schulpflicht, Erziehungsberechtigte, schulpflichtiger Sohn Schulbesuch, Unterricht, Fernbleiben vom Unterricht, häuslicher Unterricht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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