RS UVS Oberösterreich 2005/07/01 VwSen-240536/2/Ste

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 20 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 126/2004, hat ua. diejenige, die Lebensmittel in Verkehr bringt dafür vorzusorgen, dass die Lebensmittel nicht durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilig beeinflusst werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

Die näheren Bestimmungen dazu enthält die Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl.II Nr. 31/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.II 319/2004. § 4 Abs.1 Z3 iVm. Abschnitt III Z.2 lit.e dieser Verordnung enthält ua. die Anforderungen an ortsveränderliche oder nicht ständige Betriebsstätten (wie Verkaufszelte, Marktstände, nichtständige Bauernmärkte und mobile Verkaufsfahrzeuge), wobei insbesondere folgende Anforderung gilt: "Es muss eine angemessene Warm- oder Kaltwasserversorgung vorhanden sein."

Wer diesen Bestimmungen zuwider handelt, macht sich nach § 74 Abs.5 Z3 des LMG 1975 einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt.

Im vorliegenden Fall ist die Tatsache des In-Verkehr-Bringens von Lebensmittel unbestritten (Zubereitung und Verkauf von Bratwürstel). Zu überprüfen ist, ob die belangte Behörde zur Recht davon ausging, dass im konkreten Fall keine angemessene Warm- oder Kaltwasserversorgung vorhanden waren. Die Bwin wende dazu ein, eine entsprechende Waschmöglichkeit hätte ohnehin in in 25 bis 30 Meter entfernten Gebäuden bestanden.

Zu beurteilen ist also, wie der unbestimmte Gesetzesbegriff "angemessene Warm- oder Kaltwasserversorgung" (Abschnitt III Z2a der Lebensmittelhygieneverordnung) auszulegen ist. Dieser Begriff soll eine situationsbedingte Flexibilität ermöglichen, wobei bei der Auslegung im konkreten Fall auch der Schutzzweck der Norm heranzuziehen ist. Dieser ist im zitierten § 20 des LMG mit der Vorsorge vor nachteiligen hygienischen Beeinflussungen durch äußere Einwirkungen umschrieben. Unter Berücksichtigung dessen kann die Anforderung (das Tatbestandsmerkmal) "angemessene Warm- oder Kaltwasserversorgung" im Zusammenhang mit einer konkreten Küchenarbeit (Panieren, Braten, Frittieren, Abmischen, Anrühren) oder bei gleichzeitigem Hantieren mit offener Rohware und fertigen Speisen vor Ort durchaus anders zu beurteilen sein, wie für bloße Verkaufstätigkeiten. Die Bwin hat Bratwürstel gebraten und verkauft und dabei zwangsläufig sowohl mit Rohware als auch mit fertigen Speisen hantiert. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann der belangten Behörde daher nicht entgegen treten, wenn sie es im konkreten Fall als "angemessen" angesehen hat, dass eine Handwaschgelegenheit direkt im Verarbeitungsbereich vorhanden sein muss. Insbesondere ist jedenfalls davon auszugehen, dass beim Hantieren mit Bratwürstel eine Handwaschmöglichkeit in einem Gebäude in 25 bis 30 Meter Entfernung nicht mehr als angemessen angesehen werden kann. Diese Auslegung ist im Übrigen auch dem Merkblatt des Landes Oberösterreich-Lebensmittelaufsicht, Konsumentenschutz über Hygieneanforderungen auf Märkten eindeutig zu entnehmen. Die Bwin hatte - unbestritten - keine Handwaschgelegenheit direkt im Verarbeitungsbereich mit Warm- oder Kaltwasserzufuhr. Bezogen auf den Tatvorwurf hat die Bwin im vorliegenden Fall damit tatbestandsmäßig im Sinn der vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt.

Die Tat ist auch nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht. Im Ergebnis kann der Unabhängige Verwaltungssenat der belangten Behörde daher nicht entgegen treten, wenn sie grundsätzlich von der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit der Bwin auf der Basis der genannten Bestimmungen ausging. Wie auch die belangte Behörde bereits in ihrer Begründung ausgeführt hat (auf die im Übrigen im Detail verwiesen wird), genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Bwin initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht. Konkrete Angaben darüber, warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, eine entsprechende Handwaschmöglichkeit vorzusehen, hat die Bwin im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Die Bwin hat sowohl im Verfahren erster Instanz als auch in der Berufung damit argumentiert, dass andere Anbieter beim gleichen Markt ebenfalls kein Handwaschbecken gehabt hätten und nicht bestraft wurden und dass ihr - auch nach dem Hinweis im Jahr 2003 - eine Bestrafung als überzogen erscheint. Mit diesen Hinweisen kann sie nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats allerdings insgesamt ein mangelndes Verschulden nicht beweisen. Ganz abgesehen davon, ob die Bwin tatsächlich bereits 2002 und 2003 oder nur 2003 auf die Notwendigkeit der Verbesserung der Ausstattung hingewiesen wurde und ob tatsächlich bei anderen Marktständen gleiche Mängel vorhanden waren, musste - wie auch die belangte Behörde im Ergebnis richtig erkannt hatte - die Bwin als Anbieterin am Markt über die Anforderungen und die gesetzlichen Bestimmungen auch im Detail informiert sein. Wenn sie sich über die Notwendigkeiten nicht informiert hatte, handelte sie zumindest fahrlässig. Im Übrigen dürften diese Gesichtspunkte ohnehin im Rahmen der Strafbemessung hinreichend berücksichtigt worden sein. Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit die Ansicht der Behörde erster Instanz.

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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