RS UVS Salzburg 2005/08/01 33/10216/4-2005th

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Veröffentlicht am 01.08.2005
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Rechtssatz

Da die Strafverfügung gegen den Beschuldigten noch nicht rechtswirksam erlassen war, konnte denkunmöglich auch kein Einspruch erhoben werden. Der Einspruch war daher nicht auf Grund einer Verspätung gemäß § 49 Abs 1 VStG zurückzuweisen, sondern auf Grund des Umstandes, dass gegen den Beschuldigten keine rechtswirksame Strafverfügung erlassen wurde.

Schlagworte
Einspruch; keine rechtswirksam erlassene Strafverfügung; Nichtzurückweisung auf Grund einer Verspätung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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