RS UVS Steiermark 2005/10/06 30.2-149/2004

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Veröffentlicht am 06.10.2005
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Rechtssatz

Die Bewilligungspflicht nach § 20 (Abs 4) KFG, betreffend andere als die im § 14 Abs 1 bis 7, in den §§ 15 bis und 17 bis 19 und in den Abs 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder anderen Lichtfarben, besteht unabhängig von der Typengenehmigung, Einzelgenehmigung oder Änderungsgenehmigung des Kraftfahrzeuges gemäß den §§ 28, 31, 33 oder 34 KFG. Die Bewilligung nach § 20 KFG ist eine nicht dingliche Genehmigung, die ausschließlich ad personam erteilt und keinesfalls mit dem Fahrzeug oder Kennzeichen übertragen werden kann. Während bei der Typen-, Einzel- oder Änderungsgenehmigung unabhängig vom Fahrzeugbesitzer überprüft wird, ob die Konstruktion und der Aufbau des Fahrzeuges für eine gefahrlose Benützung im Straßenverkehr geeignet ist, wird bei der Genehmigung nach § 20 KFG geprüft, ob der Antragsteller die Genehmigungsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt (persönliche Anbringungsgenehmigung). Diese Trennung ist insofern sinnvoll, als bei der technischen Genehmigung des Fahrzeuges dessen zukünftiger Besitzer und Einsatzbereiche und damit der Umfang einer Bewilligung nach § 20 KFG noch nicht abschätzbar sind. Es ist möglich, in ein- und demselben Bescheid sowohl eine Einzel- oder Änderungsgenehmigung des Kraftfahrzeuges, als auch eine Bewilligung nach § 20 KFG zu erteilen. Dann beinhaltet der Bescheid zwei verschiedene Sachverhalte, was darin klar zum Ausdruck gebracht werden sollte. Da der Einzelgenehmigungsbescheid im konkreten Fall zwar die am Kraftfahrzeug montierte schwenkbare (Werbe-)Videowand mit umfasste, jedoch nicht erkennen ließ, ob im Zuge des Einzelgenehmigungsverfahrens auch die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 20 KFG geprüft wurden, war die für die Videowand erforderliche und noch nicht beantragte Bewilligung nach § 20 KFG noch ausständig. Auch bei der nachträglichen Erteilung dieser Bewilligung wurde der Betrieb der Videowand stärker eingeschränkt als die Einzelgenehmigung des Fahrzeuges, indem dieser Betrieb bei Fahrten auf öffentlichen Straßen mittels Auflage untersagt wurde (und nur bei Fahrzeugabstellungen erfolgen durfte).

Schlagworte
Einzelgenehmigung Videowand Bewilligung von Leuchten Zusatzgenehmigung Bewilligungsvoraussetzungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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