RS UVS Oberösterreich 2005/12/01 VwSen-390141/11/Ste/Sta

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 109 Abs.2 Z.7 des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003, BGBl.I Nr. 70/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 178/2004, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 86 Abs.4 den Organen der Fernmeldebehörde das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet.

Nach § 86 Abs. 4 TKG 2003 sind die Fernmeldebehörden berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung und Bescheide zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Auf Grund der zitierten Anzeige bestand für die Behörde erster Instanz zweifellos sogar die (durch die Anzeige) begründete Vermutung, dass sich im Kraftfahrzeug eine Anlage iSd. § 86 Abs.4 TKG 2003 befindet.

Entgegen der Andeutung des Bw in der Berufung genügt diese Vermutung der Behörde; eines näheren Hinterfragens beim Erstatter der Anzeige und dessen Gründe oder einer Überprüfung beim Erstatter der Anzeige bedurfte es nicht. Diese gesetzliche Konstellation ruft beim Oö. Verwaltungssenat auch keine Bedenken im Hinblick auf die in der Beschwerde genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte hervor, ist doch eine behördliche Überprüfung in der im Gesetz festgelegten Form sicher für jeden Normadressaten zumutbar und auch verhältnismäßig.

Der Bw verkennt auch, dass es im vorliegenden Fall nicht darum geht, ob die in der Anzeige dargelegte Vermutung tatsächlich richtig war (er also tatsächlich rechtswidrig eine entsprechende Anlage betrieben hätte), weil eine solche Rechtswidrigkeit kein Tatbestandsmerkmal des § 86 Abs.4 TKG 2003 darstellt und diese Vermutung gerade ja durch die Verweigerung des Zutritts unmöglich gemachte Nachschau verifiziert oder falsifiziert werden hätte sollen.

Das Tatbild der genannten Verwaltungsübertretung verwirklicht jede Person, die den Organen den Zutritt verwehrt unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass sich die Organe gehörig ausweisen. Einer der beiden einschreitenden Beamten hat sich - auch vom Bw unbestritten - mit seinem Dienstausweis ausgewiesen, der ihn als Bediensteten des Aufsichts- und Ausforschungsdienstes der Fernmeldebehörde ausweist und auf dem ausdrücklich auch aufgedruckt ist, dass der Inhaber des Ausweises "zum Betreten der Grundstücke und Räume, in denen sich die Fernmeldeanlage oder Teile derselben befinden bzw. in denen ihr Vorhandensein vorausgesetzt wird" ermächtigt ist (vgl. die als Beilage zur Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung genommene Kopie des Ausweises). Auch wenn dieser Text den Gesetzeswortlaut nicht ganz exakt wiedergibt, ist allein durch die Tatsache, dass der Beamte diesen Ausweis gezeigt hat, damit jedenfalls dem Tatbestandsmerkmal "gehörig ausweisen" zweifelsfrei entsprochen worden. Der Bw hat den Beamten auf deren Frage hin ausdrücklich untersagt, die Garage zu betreten und in weiterer Folge auch selbst das Garagentor geschlossen. Damit hat er auch ihnen den Zutritt verwehrt. Dass die Garage ein Raum iSd. genannten Bestimmung ist, steht ebenfalls unbestritten fest. Damit hat er aber Organen der Fernmeldebehörde das Betreten des Raums (der Garage) offensichtlich nicht gestattet.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Wenn der Bw damit argumentiert, dass er nicht Eigentümer der Garage und auch sonst nicht verfügungsberechtigt gewesen sei, ist er - ergänzend zu den schon in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides genannten Gründen - darauf zu verweisen, dass die Stellung der Person (als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter) kein Tatbestandsmerkmal der herangezogenen Bestimmungen des TKG 2003 ist. Seine diesbezüglichen Ausführungen gehen daher am Kern der Sache vorbei.

Gleiches gilt im Ergebnis für seine Einwendungen dahingehend, dass ein Radarwarngerät gar nicht als Funkanlage iSd. TKG 2003 einzustufen sei und dass die einschreitenden Beamten ihn auf seine Verpflichtung ausdrücklich hinweisen hätten müssen. Abgesehen davon, dass letzteres sehr wohl der Fall war, sind beide Gesichtspunkte keine Voraussetzung für die Strafbarkeit. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht. Der Bw hat durch Hinweis auf seine andere Rechtsmeinung versucht, sich zu entlasten. Abgesehen davon, dass nach § 5 Abs.2 VStG Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte, wurde der Bw von dem die Überprüfung leitenden Organ ausdrücklich und mehrmals auf die Rechtslage hingewiesen. Wenn der - entgegen diesen Hinweisen und Belehrungen - handelte, hat er wohl sogar zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich gehandelt und jedenfalls im Ergebnis nicht glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden trifft.

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung dieses Strafbetrages blieb die Erstbehörde ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens, da nach § 109 Abs.2 TKG 2003 für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 8.000 Euro verhängt werden können.

Im Übrigen hat der Bw auch keine weiteren Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht. Der Oö. Verwaltungssenat kann der belangten Behörde nicht entgegen treten, wenn sie bei einer doch schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, die im öffentlichen Interesse die behördliche Aufsichtstätigkeit sicherstellt, im Ergebnis eine Strafe von höchstens zwei Monatsbezügen verhängt hat. Dazu kommt der wohl doch erhebliche Schuldfaktor.

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten