RS UVS Vorarlberg 2006/03/27 1-176/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2006
beobachten
merken
Rechtssatz

Ein Aufforderungsschreiben nach § 103 Abs 4 KFG ist, wenn der Zulassungsbesitzer des betreffenden Kraftfahrzeuges eine juristische Person ist, an diese zu richten und nicht an deren handelsrechtlichen Geschäftsführer ad personam.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten