RS UVS Salzburg 2006/06/01 35/10091/2-2006br

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Rechtssatz

Um im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren seine Nachbarrechte zu wahren, hat gemäß §75 Abs2 erster Satz, zweiter Satzteil, Gewerbeordnung 1994, der einzelne Wohnungseigentümer selbst oder durch einen Rechtsvertreter Stellungnahmen und Einwendungen einzubringen. Nicht ausreichend ist, wenn sich ein einzelner Wohnungseigentümer im Berufungsverfahren auf Vorbringen der Eigentümergemeinschaft im erstinstanzlichen Verfahren stützt, da die Eigentümergemeinschaft zwar in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann (§18 Abs1 Wohnungseigentumsgesetz 2002 ?WEG 2002), nicht aber steht ihr die Durchsetzung petitorischer Rechtsansprüche, wie auch die Abwehr von Besitzstörungen oder überhaupt von Eingriffen Dritter zu (so auch VwGH v. 18.5.2005, 2005/04/0065).

Schlagworte
Wahrung von Nachbarrechten, Eigentümergemeinschaft, Angelegenheiten der Verwaltung, gewerbebehördliche Nachbarrechte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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