Art 15 Abs 2 VO (EWG) 3821/85 normiert nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm eine Pflicht zur Verwendung von Schaublättern nur für jene Tage, an dem die Fahrer lenken. Eine Verpflichtung für jene Tage, an denen nicht gelenkt wird, also zB die Wochenendruhe konsumiert wird, auf dem Schaublatt handschriftlich die Zeitgruppen einzutragen, kann Art 15 Abs 2 VO (EWG) 3821/85 nicht entnommen werden (vgl etwa zu Art 15 Abs 7 VO (EWG) 3821/85 ? VwGH 30.01.2004, 2003/02/0269).
Im gegenständlichen Fall haben sich anlässlich der Kontrolle offenkundig auch keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen Entnahme des Schaublattes vom 07.10.2005 (17.00 Uhr) und dem Einlegen des Schaublattes vom 09.10.2005 (22.00 Uhr) ein Fahrzeug gelenkt hat, er sich also beispielsweise auf einer längeren, mehrere Tage dauernden Transportfahrt befunden hat und für den Zeitraum 07.10.2005 bis 09.10.2005 die Schaublätter nicht vorlegen habe können. Dass mit Art 15 Abs 2 VO (EWG) 3821/85 der gegenständliche Fall nicht pönalisiert wird, erhellt sich auch aus dem Verweis auf die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume. Die wöchentliche Ruhezeit (vgl Art 8 Abs 3 VO (EWG) 3820/85) ist darin nicht genannt. Typische Beispiele für eine verpflichtende handschriftliche Eintragung auf der Rückseite des Schaublattes wären hingegen jene Fälle, in denen der Fahrer Arbeiten in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs ausführte und deshalb den Tachographen nicht bedienen konnte oder ein Defekt in der Zeitgruppenregistrierung (vgl dazu Art 16 Abs 2 VO (EWG) 3821/85).