RS UVS Tirol 2006/10/30 2006/26/1808-6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2006
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Rechtssatz

Der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf verstößt zunächst gegen § 44a Z 1 VStG.

Nach dieser Bestimmung ist im Spruch des Strafbescheides die als erweisen angenommene Tat anzuführen. Diese Vorgabe wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben ist, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und

2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den Punkt 1. anlangt, sind entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2. anlangt, muss a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit ausreicht (vgl verst. Senat VwSlg 11.894 A/1985 uva).

Das vorliegende Straferkenntnis trägt diesen Erfordernissen in mehrfacher Hinsicht nicht Rechnung.

So enthält der Schuldspruch mehrere alternative, einander ausschließende Tatvorwürfe. Zunächst wird dem Berufungswerber nämlich angelastet, er habe bewilligungslos, also ohne wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigung, eine Gewässerverunreinigung des ?Völser Gießen? herbeibeführt bzw eine Beeinträchtigung dieses Naturdenkmals bewirkt. Sodann wird der Vorwurf erhoben, dass gegen einzelne Auflagen des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.02.2005 verstoßen worden sei, was im Widerspruch zum vorgenannten Tatvorwurf steht. Auflagen sind ihrem Wesen nach Pflichten begründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Es handelt sich dabei um bedingte Polizeibefehle, die dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu ?unbedingten Aufträgen? (VwGH 20.3.1981, Zahl 04/0938/80; 22.1.1982, Zahl 81/04/0018 ua). Ein Verstoß gegen Auflagen kommt daher nur dann in Betracht, wenn eine erteilte Bewilligung ausgeübt wird. Gerade dies hat die Erstinstanz im ersten Spruchteil aber ? zutreffend ? verneint. Schließlich wird dem Berufungswerber im Schuldspruch noch angelastet, dass Teile der Anlage projektwidrig errichtet worden sein. Dem Berufungswerber wird also eine konsenslose Änderung des bewilligten Vorhabens vorgeworfen, obwohl ? wie bereits mehrfach erwähnt ? tatsächlich von einem ?aliud?, also der Ausführung eines insgesamt nicht genehmigten Vorhabens auszugehen ist.

Ein Widerspruch zu § 44a Z 1 VStG ergibt sich aber auch insofern, als im (ersten) Tatvorwurf nach wie vor konkrete Angaben dazu fehlen, in welcher Weise konsenslos eine Gewässerverunreinigung bzw eine Beeinträchtigung des Naturdenkmals ?Völser Gießen? herbeigeführt worden sind, nämlich insbesondere durch Einleitung von aus der Baugrube abgepumptem, mit Sedimenten verunreinigtem Grundwasser.

Damit erweist sich der angefochtene Bescheid bereits aus vorstehenden Erwägungen als rechtswidrig.

Schlagworte
So, enthält, der Schuldspruch, mehrere, alternative, einander, ausschließende, Tatvorwürfe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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