RS UVS Oberösterreich 2006/11/20 VwSen-161764/2/Br/Ps

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Veröffentlicht am 20.11.2006
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Rechtssatz

Zur Rechtmäßigkeit der Berufung ist zu bemerken, dass zwar gemäß § 19 Abs.4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, gegen eine Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig ist. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings erkannt, dass im Verwaltungsstrafverfahren auch gegen Ladungsbescheide eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat möglich ist (VfGH 6.10.1997, G 1393/95-10 u.a.). Gemäß dieser Judikatur bezieht sich der Ausschluss der Berufung im Sinne des § 19 Abs.4 AVG lediglich auf den Ausschluss eines administrativen Instanzenzuges, nicht aber auf die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates.

Gemäß § 40 Abs.1 und 2 VStG hat die Behörde dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Behörde kann den Beschuldigen zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen.

Gemäß § 41 Abs.1 leg.cit. ist in der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.

Die Berechtigung der Behörde zur Ladung von Personen bezieht sich auf solche, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben (§ 19 Abs.1 AVG).

Der von der Erstbehörde erlassene Ladungsbescheid entspricht demnach ohne Zweifel diesen rechtlichen Kriterien. Die vorgesehene Einvernahme soll das einem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren zustehende Recht auf Parteiengehör wahren, es soll ihm also ermöglicht werden, zum Tatvorwurf persönlich Stellung zu nehmen. Die Behörde hat es im gegenständlichen Ladungsbescheid im Übrigen dem nunmehrigen Berufungswerber offen gelassen, entweder persönlich beim Amt zu erscheinen oder an seiner Stelle einen Bevollmächtigen zu entsenden. Von der Notwendigkeit eines direkten persönlichen Erscheinens des Berufungswerbers wurde sohin nicht ausgegangen.

Die Anführung der Rechtsfolge im Bescheid, dass nämlich im Falle des Nichterscheinens dann das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt würde, hat ihre Grundlage in der diesbezüglichen Anordnung des § 41 Abs.3 VStG.  Mit Blick auf eine anzustrebende rasche Verfahrensabwicklung kann in der Ladung mittels Ladungsbescheid weder eine Rechtswidrigkeit noch eine Beschwer für den Beschuldigten (hier Berufungswerber) erblickt werden. Dennoch muss der Behörde in der Erfüllung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsfindung ein Ermessensspielraum eröffnet bleiben. Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein (vgl. auch h. Erk v. 3.5.2005, VwSen-160518/2/Sch/Pe, sowie VwGH 23.5.2003, 2003/11/0042 u. VwGH 21.1.2005, 2004/09/0106).

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass die gegenständliche Berufungsentscheidung keinesfalls präjudiziell ist für den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens selbst. Im Rahmen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens wird von der Behörde der entscheidungsrelevante Sachverhalt noch zu ermitteln sein, etwa durch entsprechende Überprüfung der Verantwortung des Berufungswerbers hinsichtlich der Richtungspfeile auf dem von ihm benützten Fahrstreifen bzw. jenem von der unfallbeteiligten Pkw-Lenkerin.

Ebenfalls wird an dieser Stelle noch auf die fehlende gesetzliche Basis für die Beigabe eines sogenannten Verfahrenshilfeanwaltes im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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