RS UVS Vorarlberg 2006/12/11 1-628/06

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Veröffentlicht am 11.12.2006
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VwGH 30.1.2004, 2003/02/0234 Rechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 StVO kann nur begangen werden, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO noch die im § 24 StVO normierten Halte- und Parkverbote entgegen stehen. Das gegenständliche Abstellen des Fahrzeuges durch den Beschuldigten war schon von vornherein im Hinblick auf das Parkverbot des § 24 Abs 3 lit d StVO nicht erlaubt. Der Beschuldigte hätte daher allenfalls wegen einer Übertretung dieser Bestimmung bestraft werden müssen. Ein Zurückgreifen auf die allgemeine Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO war nicht zulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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