RS UVS Steiermark 2007/02/27 26.8-18/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2007
beobachten
merken
Rechtssatz

Über die Berufungswerberin war wegen Mittellosigkeit eine Ausweisung verhängt worden, da ihr türkischer Ehegatte, der nach seiner Einreise in Österreich ein ausreichendes Familieneinkommen erzielen konnte, seit mehreren Jahren krankheitsbedingt Sozialhilfe bezog. Jedoch kam der Berufungswerberin das unmittelbar aus Artikel 7 Satz 1 des Assoziationsbeschlusses Nr 1/80 erfließende Aufenthaltsrecht in Österreich zu, da sie im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich kam, ihr Gatte zum Zeitpunkt ihres Nachzuges dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt (gesichert) angehörte, indem er über einen unbefristeten Sichtvermerk verfügte, und die Berufungswerberin sich mehr als drei Jahre ordnungsgemäß mit Wohnsitz bei ihrem Gatten in Österreich aufhielt. Damit hatte die Berufungswerberin das Recht erlangt, sich in Österreich um jedes Stellenangebot zu bewerben und zum Unterhalt ihrer Familie beizutragen (VwGH 20.5.1998, 97/09/0009). Diese unmittelbar aus dem Assoziationsbeschluss 1/80 erwachsenen Rechte könnten der Berufungswerberin nur dann im Wege einer Ausweisung abgesprochen werden, wenn diese Maßnahme dadurch gerechtfertigt ist, dass ihr persönliches Verhalten auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet (EuGH 10.2.2000, C-340/97). Eine solche konkrete Gefahr lag nicht (mehr) vor, da der Gatte der Berufungswerberin mittlerweile wieder einer regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachging und ein monatliches Einkommen in Höhe von ? 1.400 netto bezog, und die Berufungswerberin beim AMS als arbeitssuchend gemeldet war. Die Berufungswerberin und ihre Familie verfügten somit wieder über ausreichende Mittel zu ihrem Unterhalt und waren um Rückzahlung der gewährten Sozialhilfe sowie um Begleichung der Mietenrückstände bemüht.

Schlagworte
Ausweisung Türke Assoziationsabkommen Mittellosigkeit schwere Störungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten