RS UVS Oberösterreich 2007/04/11 VwSen-162107/9/Br/Ps

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Veröffentlicht am 11.04.2007
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Rechtssatz

Der § 4 Abs. 2 StVO ist nicht so auszulegen, dass damit das Ergebnis einer Erfolgshaftung einherginge.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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