RS UVS Steiermark 2007/05/07 30.4-64/2006

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Veröffentlicht am 07.05.2007
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Rechtssatz

Der Vorhalt, durch die "Veranstaltung einer Pornomesse" das Gewerbe "Organisation von Messen" ohne die hiefür nach § 5 Abs 2 GewO erforderliche Gewerbeberechtigung selbständig, regelmäßig . ausgeübt zu haben , lässt keine konkrete Umschreibung einer unter diese Gewerbeberechtigung fallenden Organisationstätigkeit erkennen. So entwickelt der Organisator einer Messe für einen Auftraggeber ein Konzept und Veranstaltungsprogramme für die Messe, berät über ihren Inhalt und Ablauf, koordiniert und kontrolliert ihren Ablauf bzw stellt die betreffenden Kontakte her. In diesem Sinne handelt der Organisator einer Messe nicht als ihr Veranstalter, sondern für ihren Veranstalter als seinen Auftraggeber. Das vorgeworfene Veranstalten einer Pornomesse weist weder auf einen vom Berufungswerber verschiedenen Messeveranstalter hin, noch bezieht es sich auf konkrete Organisationshandlungen bezüglich des Konzeptes, des Ablaufes oder der Kontrolle der Messe bzw der Vermittlung erforderlicher Kontakte. Bei den Gewerbeberechtigungen zur Organisation von Messen und zur Veranstaltung von Messen handelt es sich um unterschiedliche freie Gewerbe. Da es zur Erfüllung der im § 44a Z 1 VStG normierten Sprucherfordernisse der Bezeichnung jenes konkreten Gewerbes bedarf, das nach Ansicht der Behörde durch die im Spruch genannte Tätigkeit ausgeübt wurde, wäre eine dahingehende Abänderung, dass der Berufungswerber auch keine Gewerbeberechtigung zur Veranstaltung von Messen gehabt hätte, eine unzulässige Ausweitung wesentlicher Tatbestandsmerkmale. So wurde die für erforderlich gehaltene Gewerbeberechtigung innerhalb der gesamten Verfolgungsverjährungsfrist als solche zur Organisation von Messen bezeichnet.

Schlagworte
Freie Gewerbe Veranstaltungen Organisation Messen Bezeichnung Konkretisierung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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