RS UVS Oberösterreich 2007/06/20 VwSen-521648/6/Br/Ps

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Veröffentlicht am 20.06.2007
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Rechtssatz

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist bei Kurzzeitentzügen wegen Schnellfahrens nicht sachgerecht. "Gefahr im Verzug" lässt sich nicht auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung beziehen, wenn demgegenüber das "Tatereignis" bereits Monate zurückliegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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