RS UVS Steiermark 2007/07/05 20.3-1/2007

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Veröffentlicht am 05.07.2007
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Rechtssatz

§ 41 Abs 3 FPG, wonach das Grenzkontrollorgan über die Zulässigkeit der Einreise eines Fremden nach seiner Befragung auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden hat, ist (analog zu den Vorgängerbestimmungen des § 32 Abs 3 und § 52 Abs 3 FRG 1992) als "Beweislastverteilung" dahin zu verstehen, dass das Grenzkontrollorgan nicht zu Erhebungen verpflichtet werden kann. Vielmehr hat der Fremde den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie VwGH 28.7.1995, 95/02/0135; 21.3.1997, 96/02/0264; 28.7.1997, 95/02/0143). Der Reisepass des Beschwerdeführers, dem als brasilianischer Staatsbürger ein sichtvermerksfreier Aufenthalt bis zu drei Monaten zustand, dokumentierte zahlreiche Ein- und Ausreisen von jeweils kurzer Dauer. Diese Reisen wurden vom Beschwerdeführer gegenüber dem Grenzkontrollorgan nur dahingehend begründet, dass er in Österreich ein Exportunternehmen besitze und sein Steuerberater zu den Auslandsreisen geraten habe, damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch den Erhalt von Ausreisestempeln rechtmäßig bleibe. Auch die gegenständliche Auslandsreise habe nur einen Tag betragen. Die Gesamtaufenthaltsdauer im Bundesgebiet betrug im vergangenen Jahr insgesamt 256 Tage. Zudem wies der Beschwerdeführer dem Kontrollorgan eine österreichische Bankomatkarte auf seinen Namen und eine Visitenkarte vor, wonach er geschäftlich 24 Stunden erreichbar sei. Bei dieser Sachlage konnte der Beschwerdeführer aus der ex-ante Betrachtung nicht glaubhaft machen, dass sein sichtvermerksfreier Aufenthalt von drei Monaten durch die Ausreisen unterbrochen worden war und daher wieder neu zu laufen begonnen hätte. Die Zurückweisung des Beschwerdeführers durch das Organ der Grenzkontrolle entsprach daher zum Vorfallszeitpunkt den Kriterien des § 41 Abs 3 FPG. In diesem Sinne war das Beschwerdevorbringen, nur einen Teil des Vermögens in Österreich investiert zu haben und die wirtschaftlichen Verfügungen aus dem Ausland zu treffen, für die gegenständliche Beurteilung irrelevant.

Schlagworte
Grenze Grenzkontrolle Zurückweisung Beweislastverteilung Fremder Auslandsreisen sichtvermerksfrei Unterbrechung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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