RS UVS Oberösterreich 2007/07/24 VwSen-521689/2/Br/Ps

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Veröffentlicht am 24.07.2007
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Rechtssatz

Die Wertung einer Alkofahrt mit Verkehrsunfall bedarf der spezifischen Beurteilung der fallbezogenen Hintergründe und der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen und nicht bloß der Platzierung von Stehsätzen ohne Bezug zur Person.

Entzugsdauer darf nicht mit strafrechtlichen Argumenten begründet werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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