RS UVS Burgenland 2007/10/29 003/10/07078

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Veröffentlicht am 29.10.2007
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Rechtssatz

Herr W** war einer jener Mitarbeiter der *** Versicherung in Oberwart, die im Rahmen ihrer Zulassungsstelle über Ansuchen von Kraftfahrzeuginhabern behördliche Anmeldungen (und die sonst den Zulassungsstellen übertragenen Aufgaben) für die Bezirkshauptmannschaft Oberwart durchführten. Gemäß § 40a Abs. 5 Z. 9 KFG ist von der Ermächtigung einer Zulassungsstelle auch die Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 42 Abs. 1 KFG umfasst. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der ein Täter zuwidergehandelt hat nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Auslegung des Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemanden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Es ist nach der Rechtsprechung Sache der Partei, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der zuständigen Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest fahrlässiges Verhalten vor. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber, nachdem er erstmals wegen Übertretung des § 42 Abs. 1 KFG bestraft wurde, Rücksprache mit Herrn W** gehalten. Herrn W** obliegte im Rahmen seiner Tätigkeit die Veranlassung und Durchführung von kraftfahrrechtlichen Zulassungen sowie Entgegennahme von Anzeigen über Adressänderungen. Zwar war Herr W** Mitarbeiter der *** Versicherung und nicht der Bezirkshauptmannschaft Oberwart, jedoch erfolgte das hier relevante Handeln des Herrn W** im Rahmen der der Zulassungsstelle der *** Versicherung zugewiesenen kraftfahrbehördlichen Aufgaben und somit in Vollziehung kraftfahrrechtlicher Vorschriften. Insoweit ist daher davon auszugehen, dass die Auskunft einer mit der Vollziehung kraftfahrrechtlicher Aufgaben betrauten Per

son in jenen behördlichen Rechtsangelegenheiten, die die Betrauung umfasst, einer behördlichen Auskunft gleichzuhalten ist. Wird aber die Rechtsbelehrung von einer zuständigen Stelle erteilt, so darf nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein Normunterworfener auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen, weshalb im Falle einer Übertretung infolge irriger Rechtsansicht von unverschuldeter Rechtsunkenntnis ausgegangen werden muss und somit dem Betreffenden ein Verschulden an der Übertretung (hier: Unterbleiben der Anzeige nach § 42 Abs. 1 KFG) nicht zur Last gelegt werden kann.

Schlagworte
Anzeige der Änderung maßgeblicher Umstände, Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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