Das Betreten der Gasträumlichkeiten während der Öffnungszeiten zum Zwecke der Nachschau nach Zeugen und Auskunftspersonen, stellt keine Hausdurchsuchung dar. Grundsätzlich ist laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 14.864/1997; VfGH 03.03.2006 B 345/05) auch ein Gewerbetreibender in seinen Geschäftsräumlichkeiten durch das nach Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung der Wohnung geschützt. Jedoch war im konkreten Fall darauf Rücksicht zu nehmen, dass ausschließlich öffentliche Gasträume während der Öffnungszeiten zum Zwecke einer Befragung über ein strafgerichtliches Delikt betreten wurden. Da bereits das Betreten einer Wohnung anlässlich einer Suche nach einer Person keine Hausdurchsuchung ist und somit keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, wenn dem Staatsorgan die Wohnung ohne vorherigen Befehl und Zwang geöffnet wurde (VfGH 26.02.1991, Slg 12.628, 09.06.1992, Slg 13.049), gelangt diese Interpretation umso deutlicher bei öffentlich zugänglichen Gasträumen zur Anwendung. Räume, die normalerweise nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden betreten werden können, wie zB die Küche, wurden im Zuge der Amtshandlung nicht aufgesucht. Da die Tätigkeit der einschreitenden Polizeiorgane ausschließlich im Dienste der Strafjustiz erfolgte - es ging um die Ermittlung von Zeugen bzw Auskunftspersonen über ein zur Anzeige gebrachtes strafgerichtliches Delikt, das sich im Lokal des Beschwerdeführers ereignet haben sollte -, war eine (weitere) Beurteilung, ob Rechte des Beschwerdeführers durch sicherheitspolizeiliches Handeln im Sinne des § 88 Abs 2 SPG verletzt wurden, nicht erforderlich. Die Beschwerde erwies sich somit zur Gänze als unzulässig.