RS UVS Steiermark 2007/12/18 413.3-3/2007

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Rechtssatz

Die räumliche Einschränkung der Bewilligung von Blaulicht nach § 20 Abs 5 lit g KFG für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten auf die Verwaltungsbezirke Bruck/Mur, Mürzzuschlag und Leoben war auf die Bezirke Graz-Umgebung, Stadtgebiet Graz und Knittelfeld auszudehnen. Gerade aus der Stellungnahme der Tierärztekammer ging hervor, dass "die nächsten Pferdetierärzte südlich von Graz, in Knittelfeld und im Ennstal angesiedelt sind" und der räumliche Einsatzbereich des Berufungswerbers "für die Notversorgung, insbesondere von Pferden, eine sehr große Ausdehnung hat". Diese Stellungnahme deckte sich im Wesentlichen mit den vom Berufungswerber vorgelegten Auszügen aus dem Fahrtenbuch über die Einsatzfahrten der letzten drei Jahre. Die Entscheidung des UVS Tirol vom 13. März 1997, GZ.: 1/29-7/1996, die zur Begründung der erheblichen Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches herangezogen wurde, ist mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar. Aus der Entscheidung des UVS Tirol, die eine Bewilligung von Blaulicht für einen Facharzt abgelehnt hatte, ging hervor, dass "in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses Schwaz" fünf Fachärzte ihren Wohnsitz hatten, sodass in diesem Fall kein öffentliches Interesse für eine Verwendung des Blaulichtes vorlag. Die Versorgungsdichte mit Humanmedizinern, auch mit Fachärzten, ist wesentlich höher als jene mit speziellen Pferdetierärzten. Da laut Ausführung der Tierärztekammer der nächste Pferdetierarzt südlich von Graz ist, war sowohl der Bezirk Graz-Umgebung (Stadtgebiet Graz auf Grund der Verkehrsverbindung - Plabutschtunnel), als auch der Bezirk Knittelfeld auf Grund der räumlichen Nähe zum Einsatzgebiet hinzuzunehmen, da dieser Bezirk auf Grund der Verkehrsverbindung äußerst rasch erreicht werden kann (und auch in den von Bruck weiter entfernten Bewilligungsbereichen der Bedarf an Pferdetierärzten angesichts der Pferdezucht und der Größe sämtlicher Einsatzgebiete nicht gedeckt ist). Weiträumige Einsatzfahrten mögen eine etwas erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit mit sich bringen, sind jedoch bei ihrer voraussichtlich geringen Anzahl im Interesse der fachgerechten Versorgung in Kauf zu nehmen.

Schlagworte
Blaulicht mobiles räumlich Tierarzt Einschränkung Tierärztekammer Stellungnahme Versorgungsdichte
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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