RS UVS Niederösterreich 2008/01/21 Senat-FR-08-1006

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Veröffentlicht am 21.01.2008
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Rechtssatz

Eine Schubhaftnahme kann sich nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden ?Dublin-Fall? in einem besonderen Licht erscheinen und daher ?in einem erhöhten Grad? ein Untertauchen befürchten lassen.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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