RS UVS Niederösterreich 2008/01/21 Senat-FR-08-0006

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Veröffentlicht am 21.01.2008
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Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen und ohne gültige Reisedokumente nach Österreich eingereist ist, den Besitz von Mitteln zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachweisen kann und nicht im Besitz arbeits- oder aufenthaltsrechtlicher Bewilligungen ist, kann nicht zwingend geschlossen werden, sein weiterer Aufenthalt werde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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