RS UVS Vorarlberg 2008/02/12 327-001/08

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Veröffentlicht am 12.02.2008
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VwGH 28.04.2006, 2003/10/0274 Rechtssatz

Der § 37 Abs 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung enthält zwar eine allgemeine Ermächtigung zur Vorschreibung von Auflagen zum Zwecke der Vermeidung oder Beschränkung von Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Nebenbestimmungen eines Bescheides ? dazu zählen unter anderem Auflagen ? immer mit dem Hauptinhalt des Spruches in einem sachlichen und rechtlichen Regelungszusammenhang stehen müssen. Der verfahrenseinleitende Antrag der Berufungswerberin ist allein darauf gerichtet, ?die im Winter eisummantelte Struktur? der Schibar auch außerhalb der Schisaison stehen zu lassen. Auch aus den Beschreibungsunterlagen ergibt sich nicht, dass mit dem Stehenlassen dieser Unterkonstruktion die Aufstellung von Fahnen verbunden wäre. Die im angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung bezieht sich auf eben diesen Antragsgegenstand. Damit ist es offensichtlich, dass die Auflage, mit der das Aufstellen von Fahnen im Freibereich untersagt wird, nicht den vorausgesetzten unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hauptgegenstand des Spruches aufweist. Somit ist diese Auflage als unzulässig zu betrachten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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