RS UVS Tirol 2008/10/06 2008/K2/0181-7

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Veröffentlicht am 06.10.2008
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Rechtssatz

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit Vorlage eines Führerscheines der Republik Paraguay, der bis 07.06.2008 gültig war, ist nicht zulässig, wenn der Berufungswerber im vorangegangenen Jahr seinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte.

Schlagworte
Lenken, eines, Kraftfahrzeuges, unter, Vorlage, eines, Führerscheines, der, Respublik, Paraguay, und, Hauptwohnsitz, im, vorangegangenen, Jahr, in, Österreich, nicht, zulässig
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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