RS UVS Tirol 2008/11/10 2007/26/2595-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2008
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Rechtssatz

Aufgrund dieser Beweisergebnisse steht zunächst fest, dass die von den Polizeibeamten wahrgenommene Entleerung des Jauchenfasses nicht zu der von den Gemeindebediensteten ., B. und W. festgestellten Verunreinigung des Tauernbaches geführt hat. Die Polizeibeamten sind um ca 10.20 Uhr bei der Grubenbrücke eingetroffen und konnten dabei feststellen, dass der Berufungswerber kurz zuvor Jauche auf dem im unmittelbaren Nahbereich der Brücke befindlichen, steilen Feld des Herrn J. R. aufgebracht hatte. Berücksichtigt man die Aussagen der Gemeindearbeiter zum erstmaligen Auftreten der Gewässerverunreinigung und die gutachterlichen Ausführungen des wasserfachtechnischen Amtssachverständigen zur Fließgeschwindigkeit des Tauernbaches, hätte die Jauche aber jedenfalls bereits um ca 09.15 Uhr oder, nachdem es eine bestimmte Zeit erfordert, bis die Jauche über das Feld in das Gewässer gelangt, noch früher im gegenständlichen Bereich aufgebracht werden müssen, um zu der von den Gemeindarbeitern festgestellten Gewässerverunreinigung zu führen. Der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf stützt sich sohin auf zwei Beweismittel, die sich in zeitlicher Hinsicht nicht in Übereinstimmung bringen lassen, nämlich einerseits die Feststellung der Gemeindearbeiter über die Verunreinigung des Tauernbaches und andererseits die Wahrnehmung der Polizeibeamten über die Aufbringung von Jauche durch den Berufungswerber. Aus diesen beiden Beweismitteln lässt sich aber nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit schließen, dass der Berufungswerber Verursacher der festgestellten Verunreinigung des Tauernbaches war. Dass im Übrigen auch die Tatzeitangabe unrichtig ist, sei ebenfalls erwähnt.

Nun mag zwar auch die zweifelsfrei durch den Berufungswerber erfolgte Aufbringung von Jauche um ca 10.20 Uhr eine strafbares Verhalten dargestellt haben, diese konnte aber ebenfalls nicht zu einer Bestrafung des Berufungswerbers führen. Abgesehen davon, dass die Tatzeitangaben im Straferkenntnis mit dieser von den Polizeibeamten festgestellten Entleerung des Jauchenfasses nicht übereinstimmen, gibt es kein Beweismittel dafür, dass auch diese beobachtete Aufbringung von Jauche zwischen ca 10.15 Uhr und 10.20 Uhr zu einer im Straferkenntnis angeführten Verunreinigung des Tauernbaches geführt hat. Die als Zeugen einvernommenen Gemeindebediensteten haben nämlich weder gegenüber der Polizei noch bei ihrer Einvernahme durch die Erstinstanz und auch nicht bei ihrer Befragung durch die Berufungsbehörde erklärt, dass nach der ersten Beobachtung zu einem späteren Zeitpunkt nochmals eine Verfärbung des Tauernbaches im Bereich der Landschützbrücke aufgetreten ist. Auch wenn es daher aufgrund der Steilheit des Grundstückes, des geringen Abstandes zum Tauernbach und der Aufbringung der Jauche lediglich in einem schmalen Bereich des Grundstückes nahe liegt, dass der Berufungswerber damit eine durch § 31 Abs 1 WRG 1959 ebenfalls pönalisierte Gewässergefährdung herbeigeführt hat, war eine solche Tathandlung nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, weil im Spruch desselben, wie erwähnt, ausdrücklich von einer vom Berufungswerber herbeigeführten Gewässerverunreinigung und nicht nur von einer Gewässergefährdung die Rede ist. Es würde daher über eine bloße Konkretisierung des Tatvorwurfes hinausgehen und eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen, wenn dem Berufungswerber erstmals im Berufungserkenntnis vorgeworfen wird, dass er durch Aufbringung von Jauche im gegenständlichen Bereich um ca 10.20 Uhr unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hat. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Berufungsbehörde an die ?Sache? des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, also jene Angelegenheit gebunden, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Im Verwaltungsstrafverfahren ist daher die Berufungsbehörde nicht berechtigt, in ihrem Berufungsbescheid dem Berufungswerber eine andere Tat zur Last zu legen, als er im erstinstanzlichen Straferkenntnis schuldig erkannt wurde (VwGH 02.10.1989, Zl 89/04/0073 uva). Gerade dies wäre aber der Fall, wenn sowohl die für die Individualisierung der Tat zweifelsfrei relevante Tatzeit als auch die Tatumschreibung in der vorerwähnten Weise modifiziert würden.

 

Aus den vorstehenden Erwägungen war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Schlagworte
Verunreinigung, Gewässergefährdung, unzulässige, Auswechslung, der, Tat, einzustellen
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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