RS UVS Vorarlberg 2009/01/15 1-1168/08

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Veröffentlicht am 15.01.2009
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Rechtssatz

Es würde keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 AVG eines gegen den Beschuldigten eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens darstellen, wenn der Beschuldigte im Zuge einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG (betreffend denselben Vorfall) sich selbst als Lenker bezeichnen würde, da es sich bei einer solchen ? nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ? erfolgten Angabe nicht um ein neu hervorgekommenes, sondern um ein neu entstandenes Beweismittel handeln würde.

Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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