TE UVS Niederösterreich 1991/08/30 Senat-WM-91-024

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Veröffentlicht am 30.08.1991
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Spruch

Die Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Text

Mit Strafverfügung des Magistrates xx vom 5. Juni 1991, Zl xx, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wegen Übertretung des §6 Abs1 lita des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl Nr 3706, verhängt. Die Strafverfügung wurde vom Berufungswerber nachweislich am 19. Juni 1991 eigenhändig übernommen. Wie der Rechtsmittelbelehrung dieser Strafverfügung zu entnehmen ist, konnte dagegen "innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder mündlich beim Magistrat xx" Einspruch erhoben werden.

 

Der Berufungswerber gibt in seinem per Telekopie vom 9. Juli 1991 erhobenen Einspruch an, die Strafverfügung bereits am 28. Juni 1991 telefonisch beeinsprucht zu haben.

 

Der Magistrat xx hat den Einspruch mit Bescheid vom 6. August 1991, Zl xx, zugestellt am 9. August 1991, als verspätet zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich der als Berufung zu wertende und rechtzeitig eingebrachte "Einspruch" des Berufungswerbers vom 19. August 1991. Darin wird die Rechtzeitigkeit des Einspruches vom 9. Juli 1991 unter Hinweis auf den telefonischen Einspruch vom 28. Juni 1991 geltend gemacht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §13 Abs2 AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen. §49 Abs1 VStG sieht für die Einbringung eines Einspruches überdies Mündlichkeit, nicht jedoch die telefonische Einbringung vor. Die telefonische Einbringung kann auch nicht unter "Mündlichkeit" subsumiert werden, weil §13 Abs1 AVG eindeutig zwischen mündlichen und telefonischen Anbringen unterscheidet.

 

Da auch die Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung des Magistrates xx vom 5. Juni 1991 richtig und unmißverständlich ist, war der behauptete telefonische Einspruch vom 28. Juni 1991 rechtlich unerheblich, maßgebend war ausschließlich der per Telekopie am 9. Juli 1991 und somit verspätet (die Rechtsmittelfrist endete am 3. Juli 1991) eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung.

 

Der Magistrat xx hat diesen Einspruch somit zurecht als verspätet zurückgewiesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden, weil in der Berufung ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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