TE UVS Wien 1991/09/02 03/16/641/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.1991
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Betreff

Wesentlich ist der Einbringungstag des Fahrzeuges und nicht der Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung

Spruch

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat

Hietzing, hat am 19. Juli 1991, zZl: Pst 1451/Hg/91/WE, betreffend

Frau W ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gefällt:

"Sie haben am 15.11.1990 den PKW VW-Passat mit dem Kennzeichen XY (D) in das Bundesgebiet eingebracht und diesen bis 18.3.1991 verwendet, obwohl ihr ordentlicher Wohnsitz seit 23.11.1990 in Österreich liegt, sodaß das Fahrzeug bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen ist. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig.

Sie hätten daher nach Ablauf der 3 Tage-Frist den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befunden hat, abliefern müssen. Dies haben Sie jedoch unterlassen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 82/8 KFG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 900,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 54 Stunden, gemäß § 134 KFG. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950 zu zahlen:

S 90,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 50,-- angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 990,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG 1950)."

Aufgrund der dagegen fristgemäß eingebrachten Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG der angefochtene Bescheid behoben und es wird gemäß § 45 Abs 1 Zif 2 VStG das Verfahren eingestellt.

Text

Begründung:

Nach der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Am 15. November 1990 brachte die Berufungswerberin ihr nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug in das Bundesgebiet ein. Am 23. November 1990 begründete sie im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz. Sie verwendete dieses Fahrzeug bis zum 18.3.1991, ohne den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der örtlich zuständigen Bundespolizeidirektion abzuliefern.

§ 82 Abs 8 KFG 1967 hat folgenden Wortlaut:

"Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Sowohl im ersten als auch im zweiten Satz stellt der Gesetzgeber somit auf den Tag der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet, nicht aber auf den Zeitpunkt der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes oder Sitzes im Inland. Die vorherige Begründung des ordentlichen Wohnsitzes oder Sitzes im Inland ist vielmehr die Voraussetzung für die Verbindlichkeit dieser Bestimmung. Nicht geregelt ist in dieser Bestimmung, was rechtens ist, wenn eine Person ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet einbringt und erst nach erfolgter Einbringung ihren ordentlichen Wohnsitz oder Sitz im Inland begründet.

§ 82 Abs 8 ist eine Bestimmung, bei deren Zuwiderhandeln dem Täter gemäß § 134 Abs 1 die dort vorgesehenen Strafen drohen. Auch wenn es der Gesetzgeber möglicherweise bloß irrtümlich unterlassen hat, einen Sachverhalt wie den vorliegenden tatbestandsmäßig zu regeln, kommt nach den Grundsatz "keine Tat ohne Gesetz" eine Ergänzung des Tatbestandes zum Nachteil des Täters durch eine Behörde nicht in Frage.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf das Berufungsvorbringen selbst einzugehen gewesen wäre.

Schlagworte
Bundesgebiet, Einbringung von KFZ
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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