TE UVS Niederösterreich 1991/10/01 Senat-BN-91-005

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Gem §45 Abs1 litb des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 18. Februar 1991 wurde Herr Dkfm xx als der für die xx GesmbH nach §9 VStG Verantwortliche mit einem Betrag von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) bestraft, weil durch die xx Gesellschaft mbH am 22. November 1990 von der xx Tankstelle in xx ohne die gemäß §32 Abs4 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einleitung in den öffentlichen Kanal der xxgemeinde xx (Waschwässer aus der Waschhalle) vorgenommen wurde.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung und wird vorgebracht, daß die vorgenommenen Einleitungen als "Regelfall" zu beurteilen sind und somit keine Bewilligungspflicht im Sinne des §32 Abs4 leg cit gegeben ist. Darüber hinaus wäre bereits im Mai 1990 aufgrund der durch die Wasserrechtsgesetznovelle geänderten Bestimmungen ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung dafür gestellt worden, jedoch wurde erst am 22. November 1990 die diesbezügliche wasserrechtliche Verhandlung durchgeführt. Zusammenfassund wurde daher die Meinung vertreten, daß kein Straftatbestand verwirklicht worden wäre und wurde daher der Antrag auf Bescheidbehebung gestellt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ als Berufungsbehörde wie folgt erwogen:

 

Gemäß §32 Abs4 WRG 1959 idF BGBl Nr 252/1990 bedürfen Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde stehen im konkreten Fall zwei Fragenkomplexe zur Klärung an. Einerseits ist zu klären, wem die zur Last gelegten und nicht bestrittenen Einleitungen in die öffentliche Kanalisationsanlage zuzurechnen sind und andererseits, ob diese Einleitungen einen bewilligungspflichtigen Tatbestand im Sinne des §32 Abs4 leg cit darstellen.

 

Von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz wurde dem Beschuldigten die Vornahme einer bewilligungspflichtigen Einleitung (§32 Abs4 WRG 1959) in den öffentlichen Kanal der xxgemeinde xx ohne der hiefür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung durch Errichtung und Betrieb einer Abscheideanlage für die Waschwässer aus der Waschhalle bestehend aus einem Kompaktschlammfang, einem Wellplattenabscheider, einem Pufferbehälter sowie einer Teilrecyclinganlage vorgeworfen.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist die Vornahme einer gemäß §32 Abs4 leg cit bewilligungspflichtigen Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleiter) jener Person zuzurechnen, die diese Einleitung tatsächlich vornimmt bzw vornehmen läßt. Verantwortlich ist somit jener Entscheidungsträger, in dessen Anordnungs- bzw Verfügungsbereich die Entscheidung über die Vornahme der jeweiligen Maßnahme (in konkreto: Einleitung von Abwässern in die öffentliche Kanalisation) fällt. Bei Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß die zur Last gelegte konsenslose Einleitung der vorgereinigten Waschwässer aus der Waschhalle in die öffentliche Kanalisation nicht von der xx Gesellschaft mbH vorgenommen wurde, sondern von dem die Tankstelle und somit auch die Waschanlage im eigenen Namen betreibenden Pächter (Hr xy, whft in xy). In dessen Entscheidungsbereich ist es nämlich gelegen, jederzeit die zur Last gelegte Einleitung zu unterbinden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Anlage selbst durch die xx Gesellschaft mbH errichtet wurde. Dies insbesondere deswegen, da nicht die konsenslose Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanalge in der Tatbeschreibung zum Vorwurf erhoben wird, sondern die konsenslose Einleitung in die öffentliche Kanalisation.

 

Somit ist davon auszugehen, daß die xx Gesellschaft mbH die ihr zur Last gelegte Einleitung von vorgereinigten Waschwässern in die öffentliche Kanalisation nicht begangen hat, daher kommt auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Herrn Dkfm xx gemäß §9 VStG nicht zum Tragen.

 

In Anbetracht dieses Prüfungsergebnisses erübrigte sich auch die Klärung der Frage, ob für die vorgenommenen Einleitungen in die öffentliche Kanalisation eine auf §32 Abs4 WRG 1959 gestützte Bewilligung erforderlich ist.

 

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e VStG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage die Notwendigkeit der Bescheidbehebung ersichtlich war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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