TE UVS Wien 1991/12/19 03/13/1308/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.1991
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis bestraft worden, weil er sein Kfz an einer Stelle abgestellt hatte, die nur durch Übertretung eines gesetzlichen Verbotes (hier: Fahrverbot) erreicht werden konnte. In der Berufung brachte er vor, die ursprünglich richtige Kundmachung des Verkehrszeichens "Fahrverbot" wäre nunmehr mangelhaft, weil es durch den Anstoß eines Lkw jetzt schief und verdreht sei. Der UVS stellte fest, daß das Verkehrszeichen ca 11 Grad aus der Senkrechten verbogen war, dadurch max 3 cm tiefer hing und es leicht verdreht war. Die Erkennbarkeit war jedoch nicht beeinträchtigt. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch. Der BW erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser lehnte am 27.2.1992 zur Zahl 92/02/0112 die Behandlung der Beschwerde gem §33a VwGG mit Beschluß ab.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch das Mitglied Dr Bachler über die Berufung des Herrn G vom 6.11.1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 17.10.1991, Zahl Cst 3918/S/91, wegen Übertretung des §24 Abs1 litn StVO 1960, entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 200,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Unbestritten blieb, daß der Berufungswerber das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug am 6.3.1991 um 20.30 Uhr in Wien 1, Kärntner Durchgang nächst Seilergasse 5 an einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes gemäß §52 Zif1 StVO 1960 (Fahrverbot) erreicht werden kann, abgestellt hat. Der Berufungswerber begründet seine Berufung im wesentlichen, daß er sich als Innenstadtbewohner in ständigem Notstand befinde, und weiters, daß das Verkehrszeichen Fahrverbot nicht mehr den vom Verwaltungsgerichtshof festgelegten Kundmachungsvorschriften entspreche, weil es durch einen offensichtlich angefahrenen Lastkraftwagen sowohl total schief als auch verdreht wäre. Daß die dem Fahrverbot zugrundeliegende Verordnung und Kundmachung durch Aufstellung des Verkehrszeichens von der Aufstellung bis zum Anfahren des Lastkraftwagens mangelhaft gewesen wäre, wurde nicht behauptet.

Somit ist von einem ursprünglich richtig verordneten und kundgemachten Fahrverbot auszugehen.

Der Berufungswerber legt als Beweis für sein Vorbringen Fotokopien der Fotos der Fahrverbotstafel am Beginn des Kärntner Durchganges bei der Seilergasse bei. Diese waren von der Qualität her als Beweismittel ungeeignet, weshalb der Berufungswerber nach Aufforderung vier Originalfotos vorlegte. Aus diesen Fotos ergibt sich, daß die gegenständliche Fahrverbotstafel um ca 11 Grad aus der Senkrechten verbogen, sowie das Verkehrszeichen geringfügig

 

gewölbt ist. Durch diese geringfügige Verbiegung änderte sich die Anbringungshöhe um ca 3 cm.

Da die Darstellung des Sachverhalts sowohl aus den Angaben des Meldungslegers, als auch den Angaben des Berufungswerbers unter ausdrücklichem Hinweis auf die vorgelegten Fotos übereinstimmt, wurde vollinhaltlich diesen Angaben des Berufungswerbers gefolgt. Der Sachverhalt ist somit festgestellt.

Zur Unterordnung unter den gesetzlichen Tatbestand wurde erwogen:

1) Zur Behauptung des ständigen Notstandes:

Jeder Kraftfahrer muß damit rechnen, in bestimmten Gebieten, wozu der innere Stadtbereich zählt, keinen Parkplatz zu finden. Stellt er sich nicht darauf ein und hat er deshalb eine Nostandssituation selbst verschuldet, so kann von einem die Schuld ausschließenden Notstand nicht gesprochen werden (ständige Rechtsprechung des VwGH zB 27.10.1977, 1967/76, 11.9.1979, 1374/79 uva).

2) Zur Behauptung, daß das Verkehrszeichen "Fahrverbot" deshalb einen Kundmachungsmangel unterliege, weil es vermutlich durch Anfahren eines Verkehrsteilnehmers zum Anzeigezeitpunkt schief und verdreht war, ist zunächst festzustellen, daß ein Straßenverkehrszeichen in einer solchen Art und Größe anzubringen ist, daß es von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden kann.

Der Berufungswerber bezweifelt nicht, daß diesen Voraussetzungen des §48 StVO 1960 ursprünglich entsprochen wurde.

Es war daher zu beurteilen, ob eine Abweichung von ca 11 Grad von der Senkrechten sowie die geringfügige Verbiegung der Tafel geeignet waren, die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit der Tafel zu beeinträchtigen. Bedenkt man, daß die geringfügige Verbiegung zur Folge hatte, daß das Verkehrszeichen sich lediglich um ca 3 cm aus seiner ursprünglichen Höhe entfernte und legt man diesbezüglich die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zugrunde, daß aus §48 sich keine Verpflichtung der Behörde zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen ergibt, sondern lediglich eine wesentliche Abweichung (ca 20 cm) einen Kundmachungsmangel bewirkt, wobei eine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers nur unter Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen die erwähnte Vorschrift anzunehmen und dies Verletzung von der Partei detailliert anzugeben ist (zB Ausmaß der Über- bzw Unterschreitung, Verwaltungsgerichtshof 13.2.1985, 85/18/0024 und Verfassungsgerichtshof 16.12.75, V 27/75, Slg 7724), so ergibt sich, daß in der geringfügigen Tieferlage des Verkehrszeichens allein kein Kundmachungsmangel zu erblicken ist.

Zur geringfügigen Verbiegung (Verdrehung) der Halteverbotstafel hat der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden, daß ein Straßenverkehrszeichen nicht in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrtrichtung aufgestellt seien muß (VwGH 15.1.1986, 84/03/0239, ÖJZ 1986, 665). Daher ist auch aus der geringfügigen Verbiegung (Verdrehung) für sich kein Kundmachungsmangel zu erblicken. Daher ist aus den Fotos zu beurteilen, ob die die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des gegenständlichen Verkehrszeichens durch den herannahenden Verkehr weiter gegeben war. Aus den Fotos ist klar erkennbar, daß weder durch die Verbiegung von ca 11 Grad aus der Senkrechten, noch durch die geringfügige Verbiegung (Verdrehung) der Halteverbotstafel die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit aus der Sicht des herannahenden Verkehrs beeinträchtigt wurde.

 

Es liegt somit kein Kundmachungsmangel vor.

Da der Berufungswerber unbestrittenermaßen das gegenständliche Verkehrszeichen "Fahrverbot" passieren mußte, um zum Abstellort des Fahrzeuges zu gelangen und hinsichtlich dieses Verkehrszeichens kein Kundmachungsmangel vorlag, ist der Tatbestand erfüllt. Dies wurde von der Behöde bereits richtig rechtlich beurteilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Strafhöhe wurde erwogen:

Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften.

Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurden mehrere gleichartige Verwaltungsvorstrafen als erschwerend gewertet.

Da der Berufungswerber Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse verweigerte (trotz niederschriftlich zur Kenntnis genommener Aufforderung vom 19.8.1991), waren diese von der angerufenen Behörde zu schätzen.

Auf Grund des Alters und der beruflichen Stellung des Berufungswerbers (hier: Rechtsanwalt) war von überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen und durchschnittlichen Vermögen auszugehen.

Sorgepflichten konnten mangels jeglichen Hinweises nicht angenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Dies auch deshalb, weil eine mildere Strafe nicht geeignet wäre, den Berufungswerber von einer neuerlichen Wiederholung der Tat ausreichend abzuhalten.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 des VStG.

Schlagworte
Verkehrszeichen, Verbiegung, Verdrehung, Erkennbarkeit, Kundmachungsmangel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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