TE UVS Wien 1992/09/03 03/10/1739/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.1992
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Betreff

Der BW lag zur Last, es als Zulassungsbesitzerin unterlassen zu haben, dafür zu sorgen daß ihr Sattelkfz insofern den gesetzlichen Vorschriften entspricht, als das höchstzulässige Gesamtgewicht dieses Sattelkfz am 13.2.1992 um 7.610 kg überschritten wurde. Die Berufungswerberin machte im wesentlichen geltend, daß es die Behörde unterlassen hätte, festzustellen, wem nun tatsächlich Anordnungsbefugnis im Unternehmen der Beschuldigten zukomme. Tatsächlich hätte die Berufungswerberin die Anordnungsbefugnis für die Beladung der LKW ihrem im Unternehmen mitarbeitenden Sohn übertragen, welcher vielfach selbst persönlich die Beladung vornehme. Gegenständlicher Sachverhalt sei darüber hinaus einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugeführt worden, da §101 Abs1a KFG besage, daß, sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden wäre, dieser dafür zu sorgen hätte, daß Abs1 lita bis c eingehalten wird. Die BW gab über Aufforderung des UVS die genau abgegrenzten Unternehmensbereiche bekannt und daß die eigenverantwortliche Anordnungsbefugnis in den genau umschriebenen Bereichen mit Wirkung vom 1.7.1991 übertragen wurde. Zum Nachweis legte sie eine eidesstättige Erklärung des Sohnes vor, welche mit 17.8.1992 datiert ist. Der UVS gab der Berufung keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die Berufung der Frau R vom 10.6.1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.5.1992 zur Zahl 3-3755-92, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach §101 Abs1 lita KFG 1967 entschieden:

Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:

"Die Beschuldigte, Frau R, hat es als Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelkraftfahrzeuges unterlassen, dafür zu sorgen, daß dieses Kraftfahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht, da das höchstzulässige Gesamtgewicht dieses Sattelkraftfahrzeuges von 37.970 kg am 13.2.1992 um 14.15 Uhr in Wien 11, Haidequerstraße Höhe EBS, Richtung Bleibtreugasse um 7.610 kg überschritten wurde."

Die Übertretungsnorm hat "§103 Abs1 Zif1 iVm §101 Abs1 lita KFG 1967" zu lauten.

Der Berufungswerberin wird gemäß §64 Abs1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 420,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, auferlegt.

Text

Begründung:

Die Berufungswerberin macht im wesentlichen geltend, daß es die Behörde unterlassen hätte, festzustellen, wem nun tatsächlich Anordnungsbefugnis im Unternehmen der Beschuldigten zukomme. Tatsächlich hätte die Berufungswerberin die Anordnungsbefugnis für die Beladung der LKW ihrem im Unternehmen mitarbeitenden Sohn Johannes R übertragen, welcher vielfach selbst persönlich die Beladung vornehme. Gegenständlicher Sachverhalt sei darüber hinaus einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugeführt worden, da §101 Abs1a KFG besage, daß, sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden wäre, dieser dafür zu sorgen hätte, daß Abs1 lita bis c eingehalten wird. Die Beschuldigte hätte jedoch als Zulassungsbesitzerin ausdrücklich ihre Anordnungsbefugnisse ihrem Sohn Johannes R delegiert, dessen Aufgabenbereich unter anderem auch die Beladung der LKW umfaßte.

Die Berufungswerberin wurde nun zunächst mit Schreiben vom 3.8.1992  aufgefordert, dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien die Gliederung ihres Unternehmens, sowie für welchen klar abgegrenzten Bereich ihrem Sohn Johannes R eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen wurde, sowie deren Inhalt und Umfang und darüber hinaus einen Nachweis im Sinne des §9 Abs4 VStG, ob bzw wann Herr Johannes R der Bestellung als verantwortlicher Beauftragter zugestimmt hätte, bekanntzugeben.

Die Berufungswerberin hat in Beantwortung dieser Aufforderung folgendes Schreiben übermittelt:

"1. Das Unternehmen der Beschuldigten umfaßt die Bereiche Transporte und Erdbewegungen, Sand- und Schotterwerk, sowie die Deichgräberei.

2. Die Verantwortungsbereiche sind in der Weise aufgeteilt, daß die beschuldigte Betriebsinhaberin den kaufmännischen Bereich, die Akquisition von Kunden, den Kontakt zu diesen, die Preiskalkulation, die Verrechnung und vieles mehr erfüllt; Herrn Johannes R, dessen Standort sich im Büro, welches in der Schottergrube errichtet ist, befindet, ist der gesamte technische Bereich und die Überwachung des Fuhrparks und insbesondere die Einteilung der einzelnen Fahrzeuge zugewiesen.

3. Die sich aus dem unter Punkt 2. genannten Aufgabenbereich ergebenden Tätigkeiten durch Johannes R erfolgen eigenverantwortlich und umfassen auch sämtliche erforderlichen Nebenbereiche.

4. Herrn Johannes R wurde die eigenverantwortliche Anordnungsbefugnis in den vorgenannten Bereichen mit Wirkung vom 1.7.1991 übertragen. Seit diesem Zeitpunkt übt er diese ununterbrochen aus. Zum Nachweis hiezu wird eine eidesstättige Erklärung des Johannes R beigelegt."

Die im genannten Schreiben angeführte eidesstättige Erklärung von Herrn Johannes R hat nun folgenden Inhalt:

"Ich, Johannes R, geb am 1964, Angestellter, B-gasse, in S, erkläre nachfolgendes an Eides Statt:

Die Verantwortungsbereiche im Unternehmen meiner Mutter, Frau  R, B-str, S, sind in der Weise aufgeteilt, daß meine Mutter den kaufmännischen Bereich, die Akquisition von Kunden, den Kontakt zu diesen, die Preiskalkulation, die Verrechnung und überhaupt alles damit zusammenhängende erfüllt.

Mir, gleichsam als "Juniorchef" wurde die Schottergrube und der gesamte technische Bereich, der auch die Überwachung des Fuhrparks und insbesondere die Einteilung der einzelnen Fahrzeuge und deren Lenker zugewiesen.

 

Diese eigenverantwortliche Anordnungsbefugnis übe ich seit 1.7.1991 ununterbrochen aus und habe der Übertragung der Verantwortung zu eben diesem Zeitpunkt zugestimmt.

Datiert ist die eidesstättige Erklärung mit 17.8.1992. Nach §9 Abs3 VStG kann auch eine psys Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiches ihrers Unternehmes einen verantwortlichen Beauftragten bestellen ist aber nur dann zulässig, wenn bie der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der den Bescheid angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis einen derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt (VwSlg 12.375 A/1987 - verst Senat = ZfVB 1987/5/2254). Das Beweismittel für die Zustimmung gemäß §9 Abs4 VStG muß also aus der Zeit vor Begehung der Tat stammen.

Der obzitierte Zustimmungsnachweis ist mit 17.8.1992 - sohin nach dem Tatzeitpunkt  - datiert und stellt sohin nach der ständigen Judikatur des VwGH kein taugliches Beweismittel für die Zustimmung der Bestellung als verantwortlicher Beauftragter für den Tatzeitpunkt 13.2.1992 dar. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Tatzeitpunkt trifft sohin die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen "Sattelzuges".

In rechtlicher Hinsicht wird weiters bemerkt:

Gemäß §103 Abs1 Zif1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

§101 Abs1 lita KFG 1967 bestimmt sodann:

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden. Normadressat des §101 KFG ist derjenige, der beladet oder beladen hat sowie der hiefür mitverantwortliche Auftraggeber, Dulder oder Helfer, wobei unter Beladung die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit zu verstehen ist, während unter Ladung nur diese Güter selbst gemeint sind.

Normadressat des §101 Abs1 KFG ist sohin grundsätzlich der Lenker. Bei einer festgestellten Überladung kann aber auch die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers (§103 Abs1 ) oder des Beladers (§101 Abs1a) vorliegen, wobei sich diese auch der Anstiftung oder Beihilfe gemäß §7 VStG schuldig machen können. Das für ein Fahrzeug festgesetzte höchstzulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten stellen feste Grenzen dar, für deren Überschreiten das Gesetz keine Toleranz vorsieht; §101 Abs1 lita KFG stellt sohin zwingendes Recht dar, eine Toleranz ist hiefür im Gesetz nicht vorgesehen.

Durch die Strafbarkeit des für die Beladung Anordnungsbefugten gemäß Abs1a wird die Verantwortlichkeit des Lenkers und des Zulassungsbesitzers nicht berührt und bleibt im Rahmen der entsprechenden Tatbestände aufrecht. Sohin wird bei Überladungen der Schuldgehalt auf Seite des Lenkers und Zulassungsbesitzers zu erheben sein (BMV 10.4.1978, 65.850/7-IV/3-78).

 

Diese Bestimmung soll vor allem verhindern, daß die Verantwortung für die Beladung allein auf den Fahrzeuglenker überwälzt wird. Bemerkt wird noch, daß durch die Einführung des Abs1a des §101 KFG eine zusätzliche (strafrechtliche) Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten eingeführt wurde. Der Lenker und der Zulassungsbesitzer des KFZ wurden dadurch der ihnen obliegenden Pflicht, etwa hinsichtlich der Beladung des KFZ, nicht enthoben (VwGH 16.1.1985, 83/03/0322; ÖJZ 1985, 665/474; 16.1.1985, 83/03/0141; ZVR 1986/71).

In rechtlicher Hinsicht wird weiters ausgeführt:

Ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des §32 VStG ohne Einfluß ist. Es liegt daher keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des §31 Abs2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach §9 VStG begangen zu haben (VwGH verst Sen 16.1.1987 Slg 12375 A, u 16.1.1987, 86/18/0077, 19.1.1988, 87/04/0022, 9.11.1988, 88/03/0052, u 23.5.1989, 88/08/0139). - Eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer Übertretung des §103 Abs2 KFG muß allerdings den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des KFZ zu verantworten, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iS des §9 VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt.

Im vorliegenden Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin angelastet, eine bestimmte Verwaltungsübertretung als Zulassungsbesitzerin begangen zu haben (Bl 14).

Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei Übertretungen des KFG ist auch, ob der Täter als Zulassungsbesitzer, Lenker usw zu Verantwortung gezogen wird (VwGH 3.4.1985, 84/03/0208; ZfVB 1985/6/2194).

Da zum Tatzeitpunkt der Sohn der Beschuldigten noch nicht Anordnungsbefugter im Sinne des §101 Abs1a KFG war, trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der Überladung die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges.

In der Sache selbst wird noch ausgeführt:

Im gegenständlichen Fall wurde das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 37.970 kg um 7.610kg überschritten (das entspricht rund 20 %).

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24.10.1963, 446/72; KJ 1964, 35, gehört nicht zum Tatbestand des Abs1 lita, daß die Ladegrenze erheblich überschritten wird; vielmehr darf das zulässige Ladegewicht keinesfalls, d.h. also überhaupt nicht überschritten werden und ist eine Überschreitung um 10 % bereits eine wesentliche (VwGH 10.2.1969, 1078/68; KJ 1969, 52). Die Erteilung einer Dienstanweisung, die Beladungsvorschriften einzuhalten, auch wenn der Kraftfahrer vor Antritt der jeweiligen Fahrt noch einmal daran erinnert wird, stellt ebensowenig wie die nachträgliche Kontrolle der Lieferung- und Wiegescheine eine wirksame Vorkerhung zur Hintanhaltung einer Überladung dar (VwGH vom 19.9.1990, 89/03/0231). Im übrigen ist es nicht rechtswidrig, im Hinblick auf die bei den Lenkern schon wiederholt zutage

 

getretene Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgerichte vor einer dementsprechenden Unwirksamkeit des Kontrollsystems der Zulassungsbesitzerin auszugehen (VwGH v. 21.2.1990, 89/03/0104-0107).

Die Berufungsbehörde ist sohin der Ansicht, daß im gegenständlichen Fall die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Tat verwirklicht hat, zumal sie zum Tatzeitpunkt ihrem Sohn noch keine Anordnungsbefugnis nachweislich erteilt hatte. Die der Berufungswerberin angelastete Tat war daher als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch in modifizierter Form zu bestätigen war.

Die Abänderung im Spruche diente der genaueren Tatumschreibung und Anpassung an den Straftatbestand bzw der richtigen Zitierung der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmung.

Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat auch nicht gering war, zumal das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges um mehr als 25% überschritten wurde. Das Verschulden der Berufungswerberin kann gleichfalls nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurden auch mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen als erschwerend gewertet sowie die angeführten durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die angenommenen nicht völlig unbedeutenden Vermögensverhältnisse sowie das Fehlen einer gesetzlichen Sorgepflicht 20) berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keinesweges zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Dies auch deshalb, weil eine mildere Strafe kaum geeignet wäre, die Berufungswerberin von einer neuerlichen Wiederholung der Tat ausreichend abzuhalten.

Die Berufungswerbin wird noch aufmerksam gemacht, daß sie im Wiederholungsfalle mit einer strengeren Strafe rechnen müßte. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 des VStG.

Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen.

Gemäß §51e Abs2 VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Schlagworte
Überladung; Zulassungsbesitzer; verantwortlicher Beauftragter; Verantwortlicher; Unternehmensbereich Abgrenzung; Anordnungsbefugnis; Bestellung; Zustimmungsnachweis;
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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